Risikobegrenzungsgesetz schafft Transparenz für Investoren, Unternehmen und Kreditnehmer

Berlin

Risikobegrenzungsgesetz schafft Transparenz für Investoren, Unternehmen und Kreditnehmer
Neuregelung der Kreditverkäufe
Zur heutigen Verabschiedung des Risikobegrenzungsgesetzes im Finanzausschuss und zur bevorstehenden 2./3. Lesung des Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag am 27. Juni 2008 erklären der finanzpolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Otto Bernhardt MdB, und der Obmann der CDU/CSU-Bundestagsfraktion im Finanzausschuss, Leo Dautzenberg MdB:
Mit dem Risikobegrenzungsgesetz stärken wir die Rechte von Unternehmen im Umgang mit Finanzinvestoren. So verbessern wir die Transparenz und Information für Investoren und Unternehmen und schaffen eine schärfere Beobachtung bestimmter Vorgänge durch die Aufsichtsbehörden. Gleichzeitig stärken wir die Kreditnehmer und schützen sie vor den negativen Folgen von Kreditverkäufen.
Im Gesetzgebungsverfahren konnten wir bei den Regelungen für das sogenannte Acting in Concert konkretere Regelungen erreichen, die allen Marktteilnehmern größere Rechtssicherheit bringen. Namensaktien werden wieder ihrem Namen gerecht, in Zukunft sollen die wahren Inhaber der Namensaktien eingetragen werden. Für nicht börsennotierte Unternehmen führen wir eine ausgewogene Informationspflicht an die Mitarbeiter ein, wenn Investoren das Unternehmen übernehmen wollen. Dabei werden die Rechte der Unternehmen bei den Geschäfts– und Betriebsgeheimnissen angemessen geschützt.
Mit dem Risikobegrenzungsgesetz verbunden ist auch eine Neuregelung der Kreditverkäufe. Hier haben wir insbesondere durch die Einführung der Sicherungsgrundschuld den Sorgen der Kreditnehmer vor Kreditverkäufen gesetzlich vernünftig begegnen können. Künftig können die sich aus einem Sicherungsvertrag ergebenden Einreden gegen die Grundschuld auch jedem Erwerber entgegengehalten werden. Der gutgläubige Erwerb bei Sicherungsgrundschulden wird ausgeschlossen. Zugleich verlangen wir von den Kreditinstituten Informationen gegenüber dem Kreditnehmer bei Abschluss des Kreditvertrags, bei Verkauf des Kredits an einen Dritten und bei Auslaufen des Kredits.
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