Wettbewerbsfähigkeit der GmbH wird gestärkt

Berlin

Wettbewerbsfähigkeit der GmbH wird gestärkt
Zur abschliessenden Beratung des Gesetzentwurfs zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekaempfung von Missbraeuchen (MoMiG) erklaeren der rechtspolitische Sprecher des SPD-Bundestagsfraktion Joachim Stuenker und der zustaendige Berichterstatter Klaus Uwe Benneter:
Die fuer den deutschen Mittelstand bewaehrte und erfolgreiche Unternehmensform der GmbH muss kuenftig nicht mehr den Wettbewerb mit auslaendischen Rechtsformen scheuen. Mit der GmbH-Reform werden bestehende Wettbewerbsnachteile ausgeglichen, ohne dass die Vorteile des deutschen GmbH-Rechts aufgegeben werden. Die Unternehmensgruendung wird erleichtert und gleichzeitig wird die GmbH besser gegen Missbraeuche, insbesondere im Insolvenzfall, geschuetzt. Beides traegt dem Umstand Rechnung, dass die GmbH als Betaetigungsform fuer mittelstaendische Unternehmer von besonderer Bedeutung ist.
Die steigende Flexibilitaet der Unternehmen fuehrt dazu, dass auch in gesellschaftrechtlicher Hinsicht der Wettbewerb um den attraktivsten Unternehmensstandort immer schaerfer wird. Im Wettbewerb mit entsprechenden auslaendischen Rechtsformen ist die GmbH dem Nachteil ausgesetzt, dass in vielen Mitgliedsstaaten der Europaeischen Union geringere Anforderungen an die Gruendungsformalien und die Aufbringung des Mindeststammkapitals gestellt werden. Kernanliegen der Reform ist es daher, zur Steigerung der Attraktivitaet der GmbH gegenueber auslaendischen Rechtsformen den Gruendungsaufwand deutlich zu reduzieren. Dabei spielt der Zeitaufwand, der fuer die Eintragung der GmbH in das Handelsregister benoetigt wird, eine wesentliche Rolle.
Zur Beschleunigung von Unternehmensgruendungen wird ein notarielles Musterprotokoll fuer unkomplizierte Standardfaelle zur Verfuegung gestellt. Bei dessen Verwendung kann die Gruendung sehr kostenguenstig, schnell und unbuerokratisch erfolgen. Die Beibehaltung des Beurkundungserfordernisses hat gegenueber der im Regierungsentwurf vorgesehenen Mustersatzung den Vorteil, dass fehlerhafte Anmeldungen und damit Verzoegerungen des Gruendungsverfahrens vermieden werden.
Eine weitere Verkuerzung der Eintragungszeit beim Handelsregister erfolgt bei Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand genehmigungspflichtig ist. Das Eintragungsverfahren wird vollstaendig von der verwaltungsrechtlichen Genehmigung abgekoppelt. Kuenftig bestimmt also nicht mehr das langsamste Verfahren das Tempo.
Darueber hinaus wird eine haftungsbeschraenkte Unternehmensgesellschaft ohne Mindeststammkapital zugelassen, die insbesondere fuer Kleinunternehmer als ‚Einstiegsvariante zur GmbH‘ in Betracht kommt. Die zunaechst vorgesehene Absenkung des Mindeststammkapitals der GmbH hat damit ihre Bedeutung verloren. Um nicht das Ansehen der bereits gegruendeten GmbHs zu unterlaufen, wird das Mindeststammkapital von 25.000 Euro beibehalten.
Nach der Gruendung wird die Attraktivitaet der GmbH mit einem weiteren Buendel von Massnahmen erhoeht. Deutschen Gesellschaften wird ermoeglicht, ihren Verwaltungssitz im Ausland zu waehlen. Die betreffenden Unternehmen sind trotz des Verwaltungssitzes im Ausland deutsche GmbHs. Mit der Moeglichkeit, ihre Auslandstoechter in der Rechtsform der vertrauten GmbH zu fuehren, wird der Spielraum deutscher Gesellschaften fuer eine Entfaltung ihrer Geschaeftstaetigkeit ausserhalb des deutschen Hoheitsgebiets erhoeht. Durch die Aufwertung der zum Handelsregister einzureichenden Gesellschafterliste wird der Gesellschafterbestand fuer Aussenstehende zukuenftig transparenter sein. Das hierdurch geschaffene Vertrauen wirkt sich positiv auf die Geschaeftsaussichten der Gesellschaft aus. Die Gesellschafterliste dient zudem als Anknuepfungspunkt fuer einen gutglaeubigen Erwerb von Geschaeftsanteilen. Der mit grossem Aufwand verbundene lueckenlose Nachweis aller in der Vergangenheit erfolgten Anteilsabtretungen wird hierdurch entbehrlich.
Missbraeuchen der GmbH in der Krise durch sogenannte Firmenbestatter, die angeschlagene GmbHs einer ordnungsgemaessen Insolvenz zu entziehen suchen, werden insbesondere mit einer Erleichterung der Zustellung an die GmbH und bei Fuehrungslosigkeit und Insolvenzreife der Gesellschaft mit einer Verpflichtung der Gesellschafter, den Insolvenzantrag zu stellen, bekaempft.
Weiter wird das Recht der Gesellschafterdarlehen neu geregelt. Eine Unterscheidung zwischen ‚kapitalersetzenden‘ und ’normalen‘ Gesellschafterdarlehen wird es nicht mehr geben. Gesellschafterdarlehen werden im Insolvenzfall stets mit Nachrang versehen. Der Gefahr, dass durch die Ausbuchung dieser Forderungen die Insolvenzantragspflicht zeitlich nach hinten verschoben wird und damit massenlose Insolvenzen zunehmen, wird mit einer klaren Vorgabe des Gesetzgebers begegnet. Nur Forderungen, die mit einem ausdruecklichen Rangruecktritt versehen sind, darf der Geschaeftsfuehrer in der Ueberschuldungsbilanz ausser Betracht lassen.
Wenn das MoMiG wie geplant im Herbst dieses Jahres in Kraft tritt, wird es die umfassendste Reform seit Bestehen des ueber 100-jaehrigen GmbH-Gesetzes sein. Damit wird die Rechtsform der GmbH fuer den deutschen Mittelstand attraktiver und der Wirtschaftstandort Deutschland gestaerkt.
2008 SPD-Bundestagsfraktion – Internet: http://www.spdfraktion.de
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