Kabinett beschließt 13. Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der…

Berlin

Kabinett beschließt 13. Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung
Das Kabinett hat heute das 13. Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung beschlossen.
Nach dem Gesetzentwurf ist eine sehr zurückhaltende Prüfung ausländischer Investitionen vorgesehen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie, Michael Glos, hierzu: ‚Deutschland ist und bleibt offen für ausländische Investitionen.‘ Anwendbar ist das Gesetz auf Investoren mit Sitz außerhalb der Europäischen Union und der EFTA Staaten, wenn diese mindestens 25 % der Stimmrechtsanteile des deutschen Unternehmens erwerben wollen. Bundesminister Glos: ‚Der Großteil ausländischer Investitionen wird nicht vom Gesetzentwurf erfasst.‘ Staatsfonds etwa erwerben regelmäßig deutlich geringere Anteile an Unternehmen.
Glos ergänzt: ‚Unternehmen und Erwerber werden durch den Gesetzentwurf in geringstmöglicher Weise belastet. Der Gesetzentwurf sieht keine Genehmigungs- oder Anzeigepflicht für ausländische Unternehmen vor, sondern lediglich das Recht, bestimmte Investitionen zu prüfen.‘
Das Prüfverfahren gewährleistet, dass die beteiligten Unternehmen und Erwerber rasch Rechtssicherheit erlangen: Die Prüfung eines Erwerbs kann nur innerhalb von drei Monaten nach dem Vertragsschluss eingeleitet werden. Ist eine Prüfung eingeleitet worden, können Beschränkungen nur innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung vollständiger Unterlagen angeordnet werden. Eine nachträgliche Überprüfung eines Erwerbs nach Ablauf dieser Fristen ist nicht möglich. Zudem können Unternehmen und Erwerber bereits vor Abschluss des Erwerbsvertrages die Unbedenklichkeit des Erwerbs klären.
Maßgebliches Kriterium für die Prüfung und etwaige Beschränkungen ist eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit. Dieses Kriterium ist durch das EG- Recht und die Rechtssprechung des EuGH hinreichend bestimmt. Der Gesetzentwurf berücksichtigt daher die europarechtlichen Vorgaben. Erforderlich ist eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung eines Grundinteresses der Gesellschaft. Die Anforderungen des EuGH an die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit sind hoch. Dies wird bei der Anwendung des Gesetzes zu beachten sein.
Für die Prüfung und etwaige Beschränkungen ausländischer Erwerbe ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zuständig. Dabei werden die jeweils im konkreten Fall betroffenen Ressorts beteiligt. Ist die Prüfung eines ausländischen Erwerbs eingeleitet worden, unterrichtet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie die Bundesregierung vor Ablauf der Zweimonatsfrist über das Ergebnis der Prüfung. Hält das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie nach einem Prüfverfahren Anordnungen oder eine Untersagung für erforderlich, ist hierfür zuvor die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich. Diese hohe Verfahrensanforderung unterstreicht den Ausnahmecharakter von Anordnungen oder Untersagungen ausländischer Investitionen.
Angesichts des begrenzten Anwendungsbereichs der Prüfungsmöglichkeit und der strengen Anforderungen des EG- Rechts und des EuGH an die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit werden Anordnungen zum Erwerb oder Untersagungen nur in wenigen Ausnahmefällen in Betracht kommen. Das offene Investitionsklima in Deutschland wird dadurch nicht berührt.

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