Kann Datenschutzwissen gesetzlich verordnet werden?

Wuppertal

Kann Datenschutzwissen gesetzlich verordnet werden?

Eine Verbesserung des Datenschutzes kann durch die Verbesserung des Wissens über den Datenschutz und eine Datenschutz bewusste Einstellung erzielt werden.

Nach einer Studie der UIMCert in Kooperation mit dem Lehrstuhl für Wirtschaftsinformatik und Softwaretechnik der Universität Duisburg-Essen wirkt die Erhöhung des Datenschutzwissens qualitätsverbessernd für den realisierten Datenschutz.
Die Studie spiegelt eine Diskrepanz zwischen dem Interesse der Personen am Datenschutz und dem tatsächlichen Wissen um den Datenschutz wider.

Sie kommt zu dem Ergebnis, dass das Wissen der Führungskräfte über den Datenschutz dem der Mitarbeiter ähnelt, tendenziell jedoch etwas besser ausgeprägt ist. So wird das Wissen der Führungskräfte mit 44,2% als umfassend festgestellt, während weiteren 35,8% ein nur gerade ausreichendes Datenschutzwissen bescheinigt wird.

Bei den Führungskräften liegt das nicht ausreichende Datenschutzwissen bei über 20%.
Nur gemeinsam mit der Geschäftsleitung kann ein Datenschutzbeauftragter Strukturen im Unternehmen datenschutzfreundlicher gestalten, da er gegenüber den Mitarbeitern keine Weisungsbefugnis hat.
Rund 71% der Umfrageteilnehmer schätzen die Unterstützung des Datenschutzbeauftragten durch die Geschäftleitung als gut oder sehr gut ein. Lediglich 11,0% halten sie für verbesserungswürdig oder unzureichend. Hierbei sollte allerdings nicht vergessen werden, dass die Befragten überwiegend Datenschutzbeauftragte waren, die gegebenenfalls ein zu positives Bild gezeichnet haben.
Wie in den Ergebnissen erarbeitet, wird den Mitarbeitern in den Unternehmen der Untersuchungsteilnehmer im Schnitt ein lediglich ausreichendes (40,3%) oder besseres (37,4%) Datenschutzwissen attestiert.
Es zeigt sich zusätzlich eine Abhängigkeit des Wissens der Mitarbeiter von dem der Führungskräfte. Mitarbeiter mit einem umfassenden oder besseren Datenschutzwissen, haben zu 80% Führungskräfte, die ebenfalls ein umfassendes oder besseres Datenschutzwissen aufweisen.
Vorbildlich ist die Frage der Verbesserung des Datenschutzwissens in dem Novellierungsentwurf des österreichischen Datenschutzgesetzes gelöst: Hier soll der Datenschutzbeauftragte bestimmte Zeiten vorgegeben erhalten, die er für seine Beschäftigung mit den Mitarbeitern im Unternehmen aufzuwenden hat. Zwar gehört die „Unterrichtung‘ der Mitarbeiter auch nach dem deutschen Gesetz zu den Pflichten des Datenschutzbeauftragten. Solange jedoch diese Unterrichtung als eine lästige Aufgabe gesehen wird, die in den meisten Unternehmen noch nicht einmal im Hinblick auf ihre Umsetzung kontrolliert wird, sind die Chancen, dass gutes Datenschutzwissen in den Institutionen erreicht wird, eher gering.

Weitere Informationen zur Studie unter www.uimcert.de

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