Antrag von TCI auf Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung abgelehnt
Antrag von TCI auf Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung abgelehnt
Der Vorstand der Deutsche Börse AG hat heute zwei im Wesentlichen gleich lautende Anträge von The Children’s Investment Master Fund, Cayman Islands, British West Indies, und von The Children’s Investment Fund Management (UK) LLP, London, auf Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung abgelehnt. Einziger Tagesordnungs¬punkt der Hauptversammlung sollte nach diesen Anträgen jeweils der Widerruf der Bestellung von Herrn Kurt Viermetz zum Mitglied des Aufsichtsrats mit Wirkung zum Ende der außerordentlichen Hauptversammlung sein.
Der Vorstand stützt seine Entscheidung bezüglich des Antrags von The Children’s Investment Master Fund darauf, dass dieser nicht im Aktienregister eingetragen ist und er deshalb nach deutschem Recht keine Aktionärsrechte gegenüber der Gesellschaft geltend machen kann. Bezüglich des Antrags von The Children’s Investment Fund Management (UK) LLP („TCI LLP“) basiert die Entscheidung des Vorstands darauf, dass das Verlangen auf Einberufung einer außerordent¬lichen Hauptversammlung nicht dringend ist, weil es sich nach der bereits erfolgten Amtsniederlegung von Herrn Viermetz erledigt hat. Eine außerordentliche Hauptversammlung hätte unter Berücksichtigung aller anwendbaren gesetzlichen und satzungsmäßigen Fristen frühestens Ende November oder Anfang Dezember und damit nur wenige Tage vor dem Wirksamwerden der Amtsniederlegung von Herrn Viermetz mit Ablauf des 8. Dezember 2008, dem Tag der nächsten ordentlichen
Aufsichtsratssitzung, abgehalten werden können. Wie aus einer Email von TCI an den Vorstandsvorsitzenden hervorgeht, die dieser erhalten hat, nachdem die Amtsniederlegung gestern Abend veröffentlicht wurde, ist dies offenbar auch die Ansicht von TCI LLP; denn diese Email besagt, dass TCI ihren Antrag zurücknimmt. Gleichwohl blieb eine Entscheidung des Vorstands über die Anträge notwendig, weil diese Email nicht den gesetzlichen Formanforderungen für eine wirksame Antragsrücknahme genügt. In der Sache selbst hat der Vorstand dem Antrag von TCI LLP auch deshalb nicht entsprochen, weil er rechtsmissbräuchlich und deshalb rechtlich unbeachtlich ist. TCI hat in der jüngeren Vergangenheit wiederholt vom Vorstand die Zerschlagung der Gruppe Deutsche Börse gefordert.
Der Aufsichtsratsvorsitzende der Gesellschaft hat sich diesem Ansinnen, das auf eine Schädigung der Gesellschaft und ihrer Gruppe hinauslaufen würde, stets widersetzt. Der Antrag von TCI LLP ist in diesem Zusammenhang zu sehen.
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