Freistellungsaufträge auch für Abgeltungsteuer gültig

Berlin

Freistellungsaufträge auch für Abgeltungsteuer gültig

Auch nach Einführung der Abgeltungsteuer am 1. Januar 2009 stehen jedem Bürger Kapitalerträge bis zu 801 € im Jahr steuerfrei zu (sogenannter Sparer-Pauschbetrag). Die bei Kreditinstituten gestellten Freistellungsaufträge bleiben weiterhin gültig.

Dennoch muss sich der Sparer auf einige Neuerungen einstellen. So gilt der Sparer-Pauschbetrag ab 2009 auch für Kursgewinne. Denn auf Veräußerungs¬gewinne von Wertpapieren, die nach 2008 erworben werden, wird künftig Abgeltungsteuer erhoben. Derzeit dagegen sind Kursgewinne nach einer Haltedauer von einem Jahr steuerfrei.

Geförderte Bausparverträge, die bisher vom Zinsabschlag befreit waren, unter¬liegen ab 2009 ebenfalls der Abgeltungsteuer, wenn der Bausparkasse kein ausreichender Freistellungsauftrag vorliegt. Darüber hinaus ist die begrenzte Anwendung des Freistellungsauftrages innerhalb einer Bank auf bestimmte private Konten oder Depots nicht mehr möglich.

Bankkunden können ihre Freistellungsaufträge jederzeit kostenfrei ändern oder neue stellen. Sinnvoll ist es noch in diesem Jahr zu prüfen, ob die frei gestellten Beträge auf Konten und Depots weiterhin optimal aufgeteilt sind. Wer mehrere Bankverbindungen hat, kann auch künftig mehrere Freistellungsaufträge stellen. Dabei dürfen die insgesamt frei gestellten Beträge aber den Gesamtbetrag von 801 € pro Person und Jahr nicht überschreiten.

Weitere Informationen rund um die Themen Geld, Steuern und Vorsorge finden Verbraucher unter www.infos-finanzen.de . Zusatzangebote wie verschiedene Finanzrechner, ein Glossar mit Begriffserklärungen, weiterführende Links, abonnierbare Audiobeiträge (Podcast) und die Möglichkeit zur Bestellung bzw. zum Download von verbraucherorientierten Broschüren des Bankenverbandes runden das Angebot ab.

Kontakt:
Dr. Kerstin Altendorf
Bundesverband deutscher Banken
Tel.: 030/1663-1250
E-Mail: bank-news@bdb.de

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