EuGH muss Ausschreibungspflicht für öffentliche Grundstücksverkäufe prüfen

EuGH muss Ausschreibungspflicht für öffentliche Grundstücksverkäufe prüfen

Die heftig umstrittene Frage, ob deutsche Kommunen beim Verkauf ihrer Grundstücke an private Bauinvestoren die Regeln des Vergaberechts einhalten müssen, nähert sich einer endgültigen Klärung. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) einen entsprechenden Fall zur Entscheidung vorgelegt (Beschluss vom 02.10.2008, Az.: VII-Verg 25/08). Dabei geht es um die Veräußerung eines Kasernengrundstücks ohne vorherige europaweite Ausschreibung durch den Bund.

„Das OLG selbst hat die Anwendung des Vergaberechts beim Grundstücksverkauf der öffentlichen Hand an private Investoren auch ohne konkreten Beschaffungsbezug bisher bejaht“, erläutert Rechtsanwältin Dr. Anne-Carolin Seidler, Vergaberechtsspezialistin der Kanzlei FPS Fritze Paul Seelig in Frankfurt, „anders sieht es das Bundeskabinett: Dieses hat im Gesetzesentwurf zur Modernisierung des Vergaberechts klargestellt, dass öffentliche Grundstücksverkäufe mit städtebaulichen Auflagen ohne konkreten Beschaffungsbezug gerade keine öffentlichen Aufträge sind, also nicht ausgeschrieben werden müssen.“ Mit diesem Entwurf wolle die Bundesregierung, so sei es der Gesetzesbegründung zu entnehmen, der bisherigen Rechtsprechung des OLG Düsseldorf auf gesetzgeberischem Wege entgegenwirken. Der Entwurf soll bereits am 01.01.2009 in Kraft treten.

Die zentrale und praktisch wichtige Frage, die der EuGH nun klären muss, ist, ob ein öffentlicher Bauauftrag konstitutiv voraussetzt, dass die Bauleistung in einem gegenständlich oder körperlich zu verstehenden Sinn für den öffentlichen Auftraggeber beschafft wird und ihm unmittelbar wirtschaftlich zugute kommt. Hinzu gesellt sich eine ganze Reihe weiterer Detailfragen, mit denen die Richter die strittige Problematik umfassend klären lassen wollen: Muss die Ausschreibungspflicht erfüllt werden, wenn der Grundstückskaufvertrag eine einklagbare Leistungspflicht des Investors enthält? Was gilt, wenn ein Bauvorhaben einen bestimmten öffentlichen Zweck erfüllen soll und der öffentliche Auftraggeber sicherstellt, dass dieser Zweck erreicht wird?

Ferner möchte das OLG wissen, ob das Vergaberecht auch bei so genannten Kopplungsgeschäften anzuwenden ist, bei denen öffentlicher Grundstücksverkauf und Vergabe eines öffentlichen Auftrages zeitversetzt erfolgen. Wenn eine enge, zeitliche Verknüpfung der Vorgänge besteht, könnte dies vergaberechtlich als Einheit anzusehen sein. „Aus Sicht aller Beteiligten, insbesondere der Städte, Kommunen und Investoren tritt allerdings nach wie vor nicht die gewünschte Rechtssicherheit ein, denn der EuGH wird voraussichtlich nicht vor Ablauf von zwei Jahren entscheiden“, betont Seidler.

Fraglich wird dann nämlich sein, wie die Rechtslage ab 01.01.2009 zu beurteilen ist, wenn die Gesetzesnovelle in Kraft treten soll. Denn dieser hängt von Beginn an der Makel einer möglichen Europarechtswidrigkeit an.

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