Urheberrechtsreform mit Tücken: Urhebern droht Rechtsverlust bei alten Lizenzverträgen

Berlin

Urheberrechtsreform mit Tücken: Urhebern droht Rechtsverlust bei alten Lizenzverträgen

Berlin – Seitdem die neue Urheberrechtsreform am 01. Januar 2008 in Kraft trat, tickt die Uhr gegen viele Schöpfer geistigen Eigentums und deren Erben: Während bis Ende 2007 die Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken nur hinsichtlich der bis Abschluss eines Lizenzvertrages bekannten Nutzungsarten zulässig war, sind die Werke vieler Urheber seit Anfang diesen Jahres nicht mehr vor unbekannten technischen Neuerungen geschützt.

Denn das neue Urheberrecht macht auch vor alten Lizenzverträgen nicht halt: Viele lizenzrechtliche Vereinbarungen, die zwischen dem 1. Januar 1966 und dem 1. Januar 2008 geschlossen wurden, verlieren demnach im Punkt „unbekannte Nutzungsarten“ ihre Gültigkeit. Urheber und deren Erben, die nicht bis zum 31. Dezember 2008 von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen, übertragen somit die Nutzungsrechte für unbekannte Nutzungsarten an ihre Lizenznehmer.

„Der Widerspruch muss gegenüber dem aktuellen Lizenznehmer erklärt werden“, beschreibt Rechtsanwalt Dr. Harald von Herget (www.widerspruchsrecht.eu) die zum Teil knifflige Situation. „Da die entsprechenden Verwertungsrechte von ursprünglichen Vertragspartnern des Urhebers häufig weiterübertragen werden, benötigt das Auffinden der aktuellen Lizenznehmer viel Zeit.“

Und Letztere haben gut lachen: Denn die jeweils aktuellen Nutzungsrechteinhaber sind selbst nicht verpflichtet, den jeweiligen Urheber zu kontaktieren und um dessen Einverständnis zur Verwertung seiner Werke zum Beispiel im Internet zu bitten. „Da die gesetzliche Regelung bei fehlendem Widerspruch nur eine ‚gesonderte, angemessene Vergütung’ vorschreibt, diese in der Praxis jedoch regelmäßig zu niedrig angesetzt wird, empfehlen wir dringend, das Widerspruchsrecht noch bis Ende dieses Jahres wahrzunehmen“, so von Herget.

Die Problematik erstreckt sich allerdings nicht nur auf die Vergütung: Verzichtet der Urheber nämlich auf den Widerspruch, kann er selbst nicht einmal dann seine Werke im Rahmen der neuen Nutzungsarten verwerten, wenn es der Lizenznehmer unterlässt. „Das ist nicht nur im Hinblick auf den Informationszugang der Allgemeinheit kritisch“, gibt von Herget zu bedenken. „Wer sich beispielsweise über das Internet nicht präsentiert, muss mit sinkender Popularität rechnen. Selbst für den Fall, dass der Lizenznehmer seine Nutzungsrechte nicht ausübt und das auch nicht plant, hat der Urheber kein Rückholrecht, mit dem er die neuen Vertriebskanäle für sich selbst nutzbar machen könnte.“

Weitere Informationen und kostenlose Formulare für den Widerspruch hat die HERGET Anwaltskanzlei unter www.widerspruchsrecht.eu zum Download zur Verfügung gestellt.

Über die HERGET Anwaltskanzlei
Nach der Gründung im Jahr 2000 durch Rechtsanwalt Dr. Harald von Herget etablierte sich die HERGET Anwaltskanzlei mit wirtschaftlicher Ausrichtung auf dem Gebiet des Schutzes von geistigen Eigentum und dem anwaltlichen Rechtemanagement unter der Marke ADVOCATING®. Darüber hinaus zählt die Kanzlei das Marken- und Domainrecht, Wettbewerbs- und Werberecht, Medien- und Verlagsrecht sowie das Vertragsrecht zu ihren Schwerpunkten.

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