Hexel: Konkretisierung des ‚Unternehmensinteresses‘ im Aktienrecht
Hexel: Konkretisierung des „Unternehmensinteresses“ im Aktienrecht
In Anbetracht der Finanzkrise und ihrer Folgen forderte DGB-Vorstands¬mitglied Dietmar Hexel am Donnerstag in Berlin, die richtigen Lehren aus der Finanzkrise zu ziehen und das Unternehmensinteresse im Aktienrecht zu konkretisieren.
„Die Finanzkrise zeigt in aller Deutlichkeit: Der Shareholder-Ansatz ist ein Irrweg“, betonte Hexel. „Statt nachhaltigem Wachstum zugunsten der Kunden und Unternehmen wurden kurzfristige Gewinnmaximierung und zweistellige Gewinnmargen von den Vorständen als Unternehmensziel verfolgt.“ Wichtig sei eine Rückbesinnung auf nachhaltiges und langfristiges Wirtschaften, denn die Wirtschaft müsse dem Menschen dienen. „Im Gegensatz zu manch einem Börsenjunkie sind die Arbeitnehmer/innen an einer nachhaltigen Zukunft des Unternehmens und an der Sicherheit ihrer Arbeitsplätze interessiert.“
Eine andere Moral und Ethik in den Manageretagen wird am besten durch klare Regelungen im Aktiengesetz unterstützt. Der DGB fordert eine Präzisierung des Unternehmensinteresses in § 76 Abs. 1 AktG. „Der Vorstand hat bei der Leitung des Unternehmens ausschließlich das Unternehmensinteresse zu berücksichtigen, nicht die Profitinteressen der Aktionäre“, unterstrich Hexel. „Das Interesse des Unternehmens nach Überleben und organischem Wachstum muss im Vordergrund stehen.“
Rückendeckung erhält der DGB für seine Forderung auch durch das Gutachten des Göttinger Gesellschaftsrechtlers Prof. Dr. Gerald Spindler, der im Auftrag der Hans-Böckler-Stiftung die Frage untersucht hatte, an welchen Interessen sich Vorstand und Aufsichtsrat in Kapitalgesellschaften bei ihren Entscheidungen orientieren müssen. Der Wissenschaftler bestätigt die Pflicht von Vorstand und Aufsichtsrat, das eigene Handeln am pluralistischen Unternehmensinteresse und damit auch am Interesse der Arbeitnehmer/innen auszurichten. Für eine zweifelsfreie Berücksichtigung von Arbeitnehmerinteressen empfiehlt er deren ausdrückliche Verankerung im Aktiengesetz.
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