DB weist Vorwürfe der Gewerkschaft der Polizei Kreisgruppe Bundespolizei Saarland als unhaltbar…

Berlin

DB weist Vorwürfe der Gewerkschaft der Polizei Kreisgruppe Bundespolizei Saarland als unhaltbar zurück

DB hat bereits 1996 Pläne für neue Diensträume vorgelegt / Brandschutzbestimmungen werden eingehalten / Neue Planungen liegen vor

(Frankfurt am Main, 28. November 2008) Die DB weist die Vorwürfe der Gewerkschaft der Polizei Kreisgruppe Bundespolizei Saarland als unhaltbar zurück. „Es ist unsinnig zu behaupten, dass die Bahn die Wahrnehmung der bahnpolizeilichen Aufgaben der Bundespolizei am Saarbrücker Hauptbahnhof beeinträchtigt“, erklärt der Konzernbevollmächtigte der Deutschen Bahn für das Saarland und Rheinland-Pfalz, Gerhard Schinner. Bereits 1996 hat die Deutsche Bahn für den damaligen Bundesgrenzschutz (BGS), später Bundespolizei, auf ihre Kosten Pläne für neue Diensträume im Gebäude des Hauptbahnhofs entwickeln lassen und vorgelegt, ohne dass es seitens des BGS Interesse an einer Umsetzung gab. 1998 wurden darüber hinaus die Büros im Betriebsgebäude vom BGS weitgehend gekündigt, so dass bis auf wenige Räume nur noch die Räume im Dienstgebäude auf Bahnsteig 2 durch den BGS genutzt wurden.

Unzutreffend ist auch die Behauptung der Gewerkschaft im Brandfall würde der Fluchtweg aus dem 1. Stock des Dienstgebäudes auf Bahnsteig 2 unter Spannung führenden Teilen der Oberleitung hindurch führen. Selbstverständlich sind die Rettungswege von Brandschutzsachverständigen geprüft und abgenommen worden.

2006 trat die Bundespolizei wieder an die Deutsche Bahn mit dem Wunsch heran, eine in Größe und Ausstattung geänderte Unterbringung anzumieten. In Absprache mit dem Bundespolizeiamt in Bexbach wurden durch die DB die Planungen aufgenommen, finanziert und am 1. Juli 2007 ein erster Entwurf an die Bundespolizei übergegeben. Am 5. November 2008 wurde Vertretern der BPol die Planung für neue Räume im Ostflügel des Hauptbahnhofes nach Abschluss der Leistungsphase HOAI 2 vorgestellt. Hierzu müssen die vorhandenen Räume modernisiert und für die notwendigen Sicherheitsaspekte hergerichtet werden.

Die Bahn ist gemäß § 62 BPOLG zwar verpflichtet, der Bundespolizei die erforderlichen Räume zur Dienstausübung zur Verfügung zu stellen, jedoch unter Erstattung der Selbstkosten.

Herausgeber: Deutsche Bahn AG
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Sprecher Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland348484