E-Book auf dem Vormarsch: Doch jüngste Urheberrechtsreform könnte für Buchautoren zum Verhängnis…
E-Book auf dem Vormarsch: Doch jüngste Urheberrechtsreform könnte für Buchautoren zum Verhängnis werden
Berlin – Spätestens seit der Buchmesse 2008 in Frankfurt ist eines klar: Das E-Book wird sich dank der jüngsten Weiterentwicklungen bei den digitalen Lesegeräten endlich durchsetzen können. Gut zehn Jahre nach der Geburtsstunde des elektronischen Buches verzeichnet der E-Book-Markt erstmals ein rasantes Wachstum – und bietet so Buchautoren eine attraktive Zweit-Verwertungsmöglichkeit, auch im Hinblick auf ältere Werke.
„Für die Urheber der Belletristik- und Fachliteratur in Deutschland bedeutet das aber nicht in jedem Fall einen wirtschaftlichen Zugewinn“, warnt Rechtsanwalt Dr. Harald von Herget (www.widerspruchsrecht.eu). „Denn der Gesetzgeber hat hierzulande den ‚Autorenschutz’ bei der Verwertung bestehender Werke in zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung noch unbekannten Nutzungsarten zum 01. Januar 2008 rückwirkend bis zum Jahr 1966 aufgehoben“, erläutert von Herget.
Für die Autoren bedeutet das eine konkrete Einschränkung ihrer Rechte gegenüber den Lizenznehmern ihrer Werke. Denn wer Nutzungsrechte für ein Buch zeitlich und räumlich unbegrenzt an einen solchen abgetreten hat, kann aufgrund der jüngsten Urheberrechtsreform nun häufig nicht mehr über dessen Verwertung in zwischenzeitig neu entstandenen Medienformen wie dem E-Book mitentscheiden. Die Nutzungsrechte für vertraglich nicht berücksichtigte, neue Nutzungsarten gehen nämlich rückwirkend direkt an den Lizenznehmer über.
„Die einzige Möglichkeit, mit der sich Urheber oder deren Erben vor einer solchen Weiterverwertung von Werken noch schützen und ihre Rechte wahren können, ist der Widerspruch. Dieser muss bis zum 31. Dezember 2008 direkt an alle aktuellen Lizenznehmer gerichtet werden“, beschreibt von Herget den Ausweg aus der Zwickmühle, die zudem schnell zu einer Marketingfalle mutieren könnte. „Wer auf den Widerspruch verzichtet, läuft nicht nur Gefahr, finanzielle Nachteile zu erleiden. Denn wenn ein Verlag beispielsweise entscheidet, ein Werk nicht über einen neuen Vertriebskanal wie dem E-Book zu vermarkten, kann auch der Urheber auf diesen viel versprechenden neuen Markt nicht zugreifen“, präzisiert der Jurist die prekäre Situation.
Weitere Informationen und kostenlose Formulare für den Widerspruch hat die „HERGET Anwaltskanzlei“ unter www.widerspruchsrecht.eu zum Download zur Verfügung gestellt.
Über die HERGET Anwaltskanzlei
Nach der Gründung im Jahr 2000 durch Rechtsanwalt Dr. Harald von Herget etablierte sich die HERGET Anwaltskanzlei mit wirtschaftlicher Ausrichtung auf dem Gebiet des geistigen Eigentums und dem anwaltlichen Rechtemanagement ADVOCATING®. Neben den Bereichen Schutz geschädigter Persönlichkeitsrechte, Kommunikationsrechte und gewerblicher Rechtsgüter ist die HERGET Anwaltskanzlei auch in Fällen mit Schwerpunkt AGB und Markenüberwachung tätig.
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