Arbeitnehmer genießen bei einer Insolvenz nur begrenzten Schutz

Arbeitnehmer genießen bei einer Insolvenz nur begrenzten Schutz

Das Risiko, dass Unternehmen Insolvenz anmelden müssen, steigt angesichts der Wirtschaftskrise. Die Arbeitnehmer sind dabei heute nicht mehr so gut geschützt wie früher. Waren Lohn- und Gehaltsforderungen, die vor der Insolvenzeröffnung entstanden sind, lange Zeit anderen Forderungen vorrangig, müssen sie heute wie jede andere Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet werden. „Lediglich offenes Gehalt der letzten drei Monate kann der Arbeitnehmer als sogenanntes Insolvenzgeld schneller bekommen“, erläutert Rechtsanwältin Christine Heymann von der Kanzlei FPS Fritze Paul Seelig in Düsseldorf, „gezahlt wird es dann von der Bundesagentur für Arbeit, sofern er dort spätestens zwei Monate nach der Insolvenz einen Antrag stellt.“

Gehaltsansprüche, die nach der Insolvenzeröffnung entstehen, sind dagegen Masseverbindlichkeiten. Sie werden unmittelbar beim Insolvenzverwalter geltend gemacht und sind vorrangig vor den Insolvenzforderungen. Sollte allerdings die Insolvenzmasse nicht ausreichen, um die Masseverbindlichkeiten zu bedienen, können die Arbeitnehmer – zumindest teilweise – auf ihren Forderungen sitzen bleiben. Denn zunächst werden die Kosten des Insolvenzverfahrens, zu denen auch das Honorar des Insolvenzverwalters gehört, bedient. Dann folgen die Masseverbindlichkeiten, die nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit entstanden sind. Anschließend werden die übrigen Masseverbindlichkeiten bedient.

„Wenn der Insolvenzverwalter nicht mit Sicherheit sagen kann, ob er das Unternehmen noch fortführen wird, steht meist die vorsorgliche Kündigung der Arbeitsverhältnisse an“, erläutert Arbeitsrechtlerin Heymann. Die Kündigungsfrist beträgt in einem solchen Fall maximal drei Monate. Das gilt selbst für befristete Arbeitsverhältnisse, die unter Ausschluss des allgemeinen Kündigungsrechts geschlossen wurden. Ansonsten gelten die allgemeinen Voraussetzungen des Kündigungsschutzrechts – von der Anhörung des Betriebsrates über die Sozialauswahl bis hin zum Interessenausgleich.

Grundsätzlich Anwendung finden auch in der Insolvenz die Regeln zum Betriebsübergang. Heymann: „Wenn es um die Sanierung eines Betriebsteils geht, werden sie jedoch teilweise aufgeweicht, sodass unter bestimmten Voraussetzungen auch Kündigungen aus Anlass des Betriebsübergangs möglich sind.“

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