Mindestlohn in der Pflege: Verbesserung von Arbeitsbedingungen und Pflegequalitaet
Mindestlohn in der Pflege: Verbesserung von Arbeitsbedingungen und Pflegequalitaet
Anlaesslich der 2./3. Lesung des Arbeitnehmer-Entsendungsgesetztes erklaeren die Sprecherin der Arbeitsgruppe Gesundheit der SPD-Bundestagsfraktion Carola Reimann und die zustaendige Berichterstatterin Hilde Mattheis:
Das zaehe Ringen um den Mindestlohn hat sich fuer die rund 565.000 Pflegekraefte in Deutschland gelohnt. Endlich wird mit der heutigen Verabschiedung des Arbeitnehmer-Entsendungsgesetzes ihre Arbeit finanziell bessergestellt und aufgewertet. Gerade in der Pflegebranche ist ein Mindestlohn dringend notwendig. Nach Untersuchungen des Berufsverbands fuer Pflegeberufe (DBfK) muss bislang jede dritte Pflegekraft mit sittenwidrigen Loehnen auskommen. Die Einfuehrung eines flaechendeckenden Mindestlohns wird hier Abhilfe schaffen und ein Lohndumping in der Pflege verhindern.
Das Lohnniveau ist ein wichtiger Indikator fuer die Attraktivitaet und den gesellschaftlichen Stellenwert eines Berufsfeldes. Angesichts des zunehmenden Fachkraeftebedarfs in der Pflege muss deshalb alles unternommen werden, die Berufsbilder in der Pflege aufzuwerten. Der Mindestlohn in der Pflege ist dabei ein wichtiger Schritt. Eine leistungsgerechte Verguetung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Altenpflege ist ausserdem eine wichtige Voraussetzung fuer die Sicherung der Pflegequalitaet.
Ueber die Lohnuntergrenze wird eine vom Bundesministerium fuer Arbeit uns Soziales (BMAS) eingesetzte Kommission verhandeln. In ihr sind Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter der kirchlichen und nichtkirchlichen Pflegeanbieter vertreten. Drei Viertel der Kommissionsmitglieder muessen dem ausgehandelten Mindestlohn zustimmen. Ausserdem muss der Mindestlohn mehrheitlich sowohl von der Arbeitgeberseite als auch der Arbeitnehmerseite akzeptiert werden, bevor er in Kraft treten kann. Mit diesem Verfahren wird sichergestellt, dass das Selbstbestimmungsrecht, das kirchlichen Traegern nach dem Grundgesetz zusteht, unangetastet bleibt.
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