Factoring-Anbieter brauchen ab sofort eine Erlaubnis
Factoring-Anbieter brauchen ab sofort eine Erlaubnis
Factoring darf seit dem 25. Dezember 2008 nur noch mit Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) betrieben werden. Seit diesem Zeitpunkt wird es als erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG) gewertet. „Unternehmen, die das Factoring-Geschäft bereits zuvor betrieben haben, müssen ihre Tätigkeit der BAFin unbedingt bis zum 31. Januar 2009 anzeigen“, warnt Dr. Karl Friedrich Dumoulin von der Wirtschaftskanzlei FPS Fritze Paul Seelig in Düsseldorf. Denn für sie gilt die Erlaubnis mit der ordnungsgemäßen Anzeige als erteilt. „Wer diese Frist versäumt, muss eine neue Erlaubnis bei der BAFin beantragen“, betont Dumoulin, „oder er macht sich wegen unerlaubten Anbietens von Factoring strafbar und muss mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe rechnen.“ Lediglich für kleinere Unternehmen gilt eine verlängerte Frist bis zum 31. Dezember 2009.
Für die Factoring-Branche brechen damit neue Zeiten an. Mit der neuen Gesetzgebung erhalten diese Unternehmen Steuervorteile, die bisher den Banken vorbehalten waren, müssen im Gegenzug aber striktere Regelungen einhalten. Factoring, also der Verkauf von Forderungen an spezialisierte Finanzdienstleister, darf nur noch anbieten, wer sich unter die Aufsicht der BAFin stellt. Das beinhaltet umfangreiche Anzeigepflichten. „So müssen zum Beispiel die Bestellung oder das Ausscheiden von Geschäftsleitern mitgeteilt und Jahresabschlüsse, Lage- und Prüfungsberichte vorgelegt werden“, erläutert Dumoulin, „und es entstehen besondere organisatorische Pflichten wie etwa die Einhaltung von Mindestanforderungen an das Risikomanagement.“
Obwohl das neue Gesetz Factoring-Unternehmen wie alle anderen Finanzdienstleister behandelt, gelten für sie einige Besonderheiten. Factoring-Unternehmen benötigen demnach kein Mindestkapital, es muss nur ein verantwortlicher Geschäftsleiter eingetragen sein und bestimmte Anforderungen an Liquidität und Solvenz finden keine Anwendung.
Die neue Gesetzgebung trägt den Prinzipien der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit des EU-Rechts Rechnung. Unternehmen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig sind, können unter bestimmten Bedingungen in Deutschland grenzüberschreitendes Factoring auch ohne Erlaubnis der deutschen BAFin betreiben. „Die Details solcher Projekte sollten allerdings im Vorfeld auf dem Wege einer offiziellen Anfrage an die BAFin geklärt werden“, rät Dumoulin.
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