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Gesellschaftsrecht | GmbH-Modernisierung
Aufatmen: GmbH-Modernisierung vereinfacht seit November 2008 Cash-Pools
Besonders wichtig für GmbHs mit „Cash-Pools“: Zum 1. November 2008 hat der Gesetzgeber die bisherige Rechtsprechung korrigiert. Bisher wurden Darlehen an Gesellschafter wie eine verbotene Auszahlung behandelt, wenn sie zulasten des Stammkapitals erfolgte. Das galt sogar bei bester Bonität des Darlehensschuldners. Nun sind Darlehen an Gesellschafter wieder unter erleichterten Voraussetzungen zulässig – wenn auch nicht uneingeschränkt.
Bochum / Essen, Februar 2009 – Zum Hintergrund: Dieses System eines zentralen Finanzmanagements erfreut sich bei Konzernen und mittlerweile auch bei mittelständischen Unternehmen großer Beliebtheit. Der Cash-Pool (auch als „Cash-Pooling“ bezeichnet) dient dazu, die gesamte vorhandene Liquidität in einem Unternehmensverbund zu bündeln. Dafür betraut man für gewöhnlich eine Gesellschaft im Konzern mit der Aufgabe der sogenannten Poolführerin. Die Poolführerin verwaltet zentral die Konten der Unternehmensgruppe. Banktäglich werden die Konten aller anderen dem Cash-Pool angeschlossenen Gesellschaften auf Null gestellt. Das heißt, der Cash-Pool zieht Guthaben ein und gleicht Verbindlichkeiten aus. De facto leihen sich die verschiedenen Gesellschaften eines Konzerns damit gegenseitig Geld (Darlehen) und vermeiden auf diese Weise, einen externen Kreditgeber einschalten zu müssen. Durch diese Bündelung gemeinsamer Ressourcen verschafft sich die Unternehmensgruppe Zins-, Kosten- und regelmäßig ebenfalls Liquiditätsvorteile.
Solch ein Darlehen hat der Bundesgerichtshof im Jahr 2003 allerdings unter bestimmten Umständen für rechtswidrig erklärt, nämlich dann, wenn das Vermögen der an den Cash-Pool angeschlossenen GmbH nach Abführung der Liquidität an die Poolführerin das Stammkapital nicht mehr deckt. In dem entschiedenen Fall ging es zwar nicht um einen Cash-Pool, aber doch um eine damit vergleichbare „unerlaubte Darlehensvergabe“. Die GmbH fiel mit ihrem Darlehensanspruch aus, und der Bundesgerichtshof verurteilte die beklagte Geschäftsführerin auf Ersatz (Urteil vom 24.11.2003 – II ZR 171/ 01). Ein Darlehen sei einer verbotenen Auszahlung zulasten des Stammkapitals an den Gesellschafter gleichzustellen. Die GmbH, so die Richter, erwerbe in solchen Fällen zwar einen Darlehensrückzahlungsanspruch. Dieser Rückzahlungsanspruch sei aber nicht mit Bargeld oder einem entsprechenden Bankguthaben der Gesellschaft gleichzusetzen – und zwar selbst dann nicht, wenn an der Bonität des Gesellschafters kein Zweifel besteht. „Der Bundesgerichtshof traut dem Gesellschafter nicht so recht über den Weg – die GmbH soll ihr Geld gefälligst in der eigenen Tasche behalten“, so Dr. Andreas Eickhoff, Gesellschaftsrechtsexperte bei Aulinger Rechtsanwälte.
Dem Gesetzgeber ging jedoch diese Verunsicherung der Unternehmen zu weit: Mit der GmbH-Modernisierung (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen, MoMiG) kappte Berlin zum 1. November 2008 diese Rechtsprechung: Seitdem werden Darlehen an Gesellschafter weitgehend aus dem Kapitalschutzrecht ausgeklammert. Die Gewährung eines Darlehens an den Gesellschafter ist demnach grundsätzlich keine verbotene Auszahlung des Stammkapitals mehr. „Das gilt allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Darlehensrückzahlungsanspruch werthaltig ist, der Darlehensschuldner also im Zeitpunkt der Darlehensgewährung über eine Bonität verfügt, die ausreicht, um das Darlehen bei Fälligkeit auch wieder zurückzuzahlen“, erläutert Rechtsanwalt Dr. Eickhoff. Das Gesetz kehrt seit 1. November damit zu einer bilanziellen Betrachtungsweise zurück, indem es den Darlehensrückzahlungsanspruch gegen den Gesellschafter als ganz normalen, dem Eigenkapital der Gesellschaft zuzurechnenden Vermögenswert betrachtet.
Diese neue Rechtslage erleichtert die Praxis des Cash-Pools ganz erheblich. Allerdings wirken die neuen Vorschriften nicht zurück, lassen also das Haftungsrisiko der Geschäftsführer aus früheren Darlehensgewährungen an Gesellschafter – gleich ob im Rahmen eines Cash-Pools oder nicht – nicht entfallen. Außerdem hält das MoMiG für Geschäftsführer einen kleinen Wermutstropfen bereit: Er haftet nämlich – anders als früher – auch für Darlehensauszahlungen dann, wenn die Darlehensgewährung zur Illiquidität der GmbH führt.
Praxistipps:
Da die Haftungserleichterungen nicht zurückwirken, sollte geprüft werden, ob man bestehende Darlehen umschuldet, d.h. vom Gesellschafter zurückzahlen lässt, um sie dann – ausreichende Bonität des Schuldners vorausgesetzt – ggf. nach einer „Schamfrist“ wieder auszureichen. Im Cash-Pool ist das freilich jedenfalls dann kein Problem, wenn der Forderungssaldo des an den Pool angeschlossenen Unternehmens ohnehin zwischenzeitlich auf Null gesunken ist, und sei es auch nur vorübergehend.
Geschäftsführer tun ferner gut daran, die Bonität ihrer Gesellschafter-Darlehensschuldner in angemessenen Abständen zu überprüfen und notfalls die Rückzahlung des Darlehens einzufordern. Ein Geschäftsführer, der sehenden Auges Vermögensverschlechterungen „seines“ Schuldners tatenlos hinnimmt, handelt gegenüber der Gesellschaft pflichtwidrig und riskiert seine persönliche Haftung.
Besondere Vorsicht ist darüber hinaus nach wie vor in den Fällen geboten, in denen die Darlehensgewährung im Zusammenhang mit der Gründung einer GmbH erfolgt, das eingezahlte Kapital also umgehend wieder an den Gesellschafter oder an einen dem Gesellschafter nahestehenden Dritten zurückgezahlt wird (gleich ob im Rahmen eines Cash-Pools oder als „normales“ Darlehen). Die Zulässigkeit solcher Gestaltungen unterliegt verschärften Bedingungen.
Informationen im Internet: www.aulinger.eu
Über AULINGER Rechtsanwälte:
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