Frühes Planen sichert Steuerersparnis bei Übertragung einer spanischen Immobilie
Frühes Planen sichert Steuerersparnis bei Übertragung einer spanischen Immobilie
Zürich/Barcelona/Madrid, den 25. März 2009 – Über 300.000 Deutsche besitzen ein Feriendomizil in Spanien. So einfach man eine spanische Immobilie kaufen kann, so kompliziert gestaltet sich die Regelung des Nachlasses. „Wer sich nicht frühzeitig vor einem Erbfall über die Übertragung etwa auf die Kinder Gedanken macht, beraubt sich der Gestaltungsmöglichkeiten auf der Suche nach der kostengünstigsten Variante“, warnt Carlos Frühbeck von der Ficesa Treuhand, S.A. in Madrid. Der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater weist darauf hin, dass zwar grundsätzlich deutsches Erbrecht Anwendung findet. „Durch die Belegenheit des Grundbesitzes in Spanien muss aber auch spanisches Recht berücksichtigt werden.“ Durch das Fehlen eines Doppelbesteuerungsabkommens könne es sogar zu einer doppelten Besteuerung durch den deutschen und den spanischen Fiskus kommen.
Bedingt durch sehr unterschiedliche Steuersätze in den verschiedenen Regionen Spaniens, gibt es auch keine Patentlösung für das ganze Land. So werden Erbschaften im Baskenland und in Navarra nicht mehr besteuert, während in anderen Regionen je nach Wert der Immobilie etwas über 26 % Erbschaftsteuer auf den Verkehrswert fällig werden können. Allgemein sind die spanischen Erbschaftssteuersätze im EU-Vergleich extrem hoch und die Freibeträge gering. Dabei gelten die günstigeren Steuersätze der verschiedenen Regionen zum Teil auch wieder nicht für Personen, die steuerlich im Ausland ansässig sind.
„Ob nun die gewöhnliche Erbschaft, die Schenkung oder gar der Verkauf die optimale Lösung darstellt, muss immer im Einzelfall geprüft werden“, betont Dr. Astrid Dorfmeister von der Anwaltskanzlei Dr. Frühbeck Abogados S.L.P. in Barcelona. Auf jeden Fall aber lohne es sich, frühzeitig Vorsorge zu treffen. „Eine Alternative zur Erbschaft ist die Schenkung“, so Dorfmeister weiter, deren Kanzlei wie die Fincesa Treuhand dem internationalen Wirtschaftsprüfer-, Steuerbrater- und Anwaltsnetzwerk Geneva Group International (GGI) angehört. „Aufgrund der regional unterschiedlichen Steuersätze entscheidet letztlich die Lage der Immobilie, ob die Schenkung gegenüber der Erbschaft einen Vorteil bietet.“ So würde sich eine Schenkung auf den Balearen eher nicht lohnen, da die dortige Schenkungssteuer den Eigentümerwechsel noch teuer mache als ein Erbfall. Wobei andererseits auch wieder die Freibeträge für die diversen Personenkreise zu beachten sind, denn selbige gibt es wiederum nur bei der Erbschaftsteuer.
Als weitere Alternative zeigt Carlos Frühbeck den Verkauf der Immobilie an die Kinder auf. Dazu muss zunächst der Wert der Immobilie ermittelt werden. Die für den Verkauf anfallenden Steuern richten sich dann maßgeblich nach dem Anschaffungsjahr. „Hier kann es im Ergebnis in vielen Fällen zu einer niedrigeren Belastung als durch die Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer kommen“ macht Frühbeck deutlich.
Durch eine spanische Immobilie werden deutsche Erbfälle, da sind Frühbeck und Dorfmeister sich einig, noch viel komplexer als sie es ohnehin schon sind. Sie raten Betroffenen, sich auf jeden Fall frühzeitig mit dem Thema zu beschäftigen, damit möglichst viel des Erbes erhalten werden kann und nicht große Teile davon nur wegen Nachlässigkeit an den Fiskus fallen.
Hinweis für die Redaktion:
Die Geneva Group International (GGI) ist eines der führenden internationalen Netzwerke unabhängiger Anwaltskanzleien, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Unternehmensberatungen. Rund 250 Mitgliedsfirmen mit gut 350 Büros und über 12.000 Mitarbeitern weltweit beraten über 130.000 Kunden. Im Jahr 2007 haben sie einen kumulierten Umsatz von 3,146 Mrd. USD generiert. Durch eine hervorragende Vernetzung bieten GGI-Mitglieder eine umfassende, multidisziplinäre Beratung zu allen grenzüberschreitenden Wirtschafts-, Steuer- und Rechtsfragen.
Das GGI-Mitglied Dr. Frühbeck Abogados S.L.P., Barcelona mit weiteren Niederlassungen in Madrid, Marbella, Las Palmas, Palma de Mallorca und Havanna berät als Anwaltskanzlei ausländische Unternehmen, die in Spanien oder Kuba tätig sind oder es werden wollen. Die Kanzlei ergänzt ihre juristische Beratung mit der Ficesa Treuhand, S.A. als Buchhaltungs-, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Das Beratungsspektrum erstreckt sich auf alle mit der gewerblichen Tätigkeit relevanten Rechtsgebiete, einschließlich des Steuerrechts.
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