Welche Börsensegment für Börsenmäntel stehen zur Verfügung?
Bis 2003 gab es im deutschen Aktienmarkt drei Segmente: Amtlicher Handel, Geregelter Markt mit Subsegment „Neuer Markt“ sowie den Freiverkehr. In den Segmenten Amtlicher Handel sowie dem Subsegment Neuer Markt galten die strengsten und aufwendigsten Publizitäts- und formellen Regeln. Dieses wird heute durch das WpHG sowie das WpÜG geregelt und zwar für die seit 2003 geltenden Segmente „Prime Standard“ und „General Standard“ sowie den nach wie vor weniger regulierten „Freiverkehr“.
a) Amtlicher Markt und Geregelter Markt | b) Freiverkehr |
Bei dem Amtlichen Markt und dem Geregelten Markt handelt es sich um staatlich (europarechtlich) regulierte Märkte. Die Zulassungsvoraussetzungen sind in dem Börsengesetz, der Börsenzulassungsverordnung sowie dem Wertpapierprospektgesetz geregelt. Soweit Aktien in den Handel aufgenommen werden sollen, müssen u.a. die folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Daneben ist ein sog. Wertpapierprospekt zu erstellen, soweit mit dem Börsengang ein sog. öffentliches Angebot einhergeht (weitere Informationen zu dieser Thematik und den Kosten für die Erstellung eines solchen Prospektes finden Sie hier: Wertpapierprospekt) Da neben Aktien auch andere Wertpapiere (wie bspw. Genussscheine oder Anleihen) in den Handel aufgenommen werden können, gelten bei dieses Papieren grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen. Innerhalb der staatlich vorgebenen Märkte (Amtliche und Geregelter Markt) haben verschiedene Börsen über die gesetzlichen Anforderungen hinaus weitere Kriterien für eine Aufnahme in den Handel gestellt, in dem sie unterschiedliche Transparenzanforderungen aufgestellt haben, die sowohl die Zulassungsvoraussetzungen als auch die Zulassungsfolgepflichten, denen sich der Emittent unterwirft, regeln.. Die bekanntesten Segmente sind der Prime Standard sowie der General Standard der Frankfurter Wertpapierbörse. |
Die Voraussetzungen für die Einbeziehung in den Freiverkehr sind von der jeweiligen Freiverkehrsordnung abhängig. Eine der bekanntesten Freiverkehre in Deutschland ist der Open Market der Frankfurter Wertpapierbörse. Hier sind für eine Aufnahme regelmäßig keine weiteren Voraussetzungen, mit Ausnahme
* eines ordnungsgemäßen Antrages und * einer Verpflichtungserklärung der Emittentin, über wesentliche Geschäftsvorfälle zu informieren zu erfüllen. Als besonderes Segment des Freiverkehrs hat die Frankfurter Wertpapierbörse den Entry Standard für wachstumstarke junge Unternehmen etabliert. Die Unternehmen im Entry Standard müssen sich bestimmten Publizitätspflichten unterwerfen.
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- Publizitätspflichten
Quartalsberichte, ad-hoc Publizitätsvorschriften und Meldepflichten bei Erreichung der Beteiligungsschwellen von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 30, 50 und 75% gemäß dem WpHG sind nur die wichtigsten zu berücksichtigenden Vorgaben. Dazu kommen die Directors dealings, nach der Organe der betreffenden Gesellschaften sowie deren Familienmitglieder sämtliche Käufe und Verkäufe innerhalb einer Wochenfrist dem BaFin mitteilen müssen und diese veröffentlichen.
- Formelle Anforderungen
Emissionen wie Kapitalerhöhungen, Übernahmen durch Sacheinlage (Aktientausch) und ähnliche Transaktionen müssen i.d.R. durch einen Verkaufsprospekt begleitet (angeboten) werden. Dieser muss von einem Bankhaus oder einer Wertpapierhandelsbank unterschrieben und dem BaFin eingereicht werden. Das bedeutet, dass jegliche Transaktion dieser Art federführend von einem Bankhaus begleitet wird, welches umfangreiche legal und financial due diligence beinhaltet. Sacheinlagen müssen durch zwei unabhängige Gutachten von Wirtschaftsprüfern, die nicht zugleich Abschlussprüfer der betreffenden Gesellschaft sind, begleitet werden. Ausnahme für diese Regelung bietet der Freiverkehr. Hier reicht zur Durchführung von Kapitalerhöhungen die Erstellung eines Informationsdokumentes, welches lediglich vom Unternehmen erstellt sein muss und wofür nur der Vorstand und die Gesellschaft haften.
- Übernahme
Bei Übernahme von mehr als 30% des ausstehenden Aktienkapitals einer Gesellschaft des Prime- oder General Standards muss dem Streubesitz ein so genanntes Pflichtangebot gemäß WpÜG unterbreitet werden. Dieses wurde mit dem „Gesetz zur Regelung von öffentlichen Angeboten zum Erwerb von Wertpapieren und von Unternehmensübernahmen“ vom 20.Dezember 2001 geregelt. Grundlage für den zu unterbreitenden Abfindungsbetrag ist der höhere Kurs von entweder a.) dem durchschnittlichen, gewichteten Aktienkurs 90 Tage vor Bekanntgabe der Kontrolle oder b.) der vom Erwerber gezahlte Kaufpreis pro Aktie zur Erlangung der Kontrolle. - Ausnahme: Freiverkehr
Ausgenommen von diesen Regeln ist der Freiverkehr. Juristische Personen haben eine meldepflichtige Schwelle, die bei 25% des Aktienkapitals der betreffenden Gesellschaft liegt. Beim Erwerb von mehr als 30% des ausstehenden Aktienkapitals ist kein Pflichtangebot vorgesehen. - Indices
Mit Beginn 2003 wurden der „Prime Standard“ und der „General Standard“ eingeführt. Zusätzlich zu den bisherigen Publizitätsanforderungen werden internationale Rechnungslegungsstandards (IAS), Vorlage eines Unternehmenskalenders, Durchführung mindestens einer Analystenkonferenz im Jahr sowie die Begebung von ad-hoc Mitteilungen neben deutscher zusätzlich auch in englischer Sprache gefordert. Unternehmen des „General Standard“-Segmentes werden in keinem Index abgebildet werden. SDAX, MDAX und DAX sind Indices und keine Börsensegmente. Die Aufnahme in diese Indices erfolgt im wesentlichen durch die beiden Kriterien Marktkapitalisierung und Umsatz in der Aktie. Darüber hinaus ist die Branche des Unternehmens ein wichtiges Kriterium. Für die hier geführte Diskussion wäre nur der SDAX relevant. Bisher haben wir keinerlei positive Effekte außer hoher zusätzlicher Pflichten und Kosten für im SDAX notierte Unternehmen erkennen können.