Welche Gefährdungen gehen von einer Leiter aus? Die Betriebssicherheitsverordnung geht fast…
Welche Gefährdungen gehen von einer Leiter aus? Die Betriebssicherheitsverordnung geht fast jeden etwas an
Klaus Beck von TÜV NORD Systems bekommt in diesen Tagen eine Menge Anfragen zur neuen Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) auf den Tisch. Vor allem von kleineren Betrieben. Zwei Fragen spielen dabei eine besondere Rolle: Wen betrifft die neue Verordnung, und wie beurteilt man die von Anlagen und Geräten ausgehenden, möglichen Gefährdungen?
Grundsätzlich geht die BetrSichV alle Wirtschaftsunternehmen und alle Arbeitgeber mit mindestens einem festangestellten Mitarbeiter etwas an. Damit betrifft sie nicht nur Großunternehmen, sondern auch Gewerbe, Handwerk sowie Hausverwaltungen, Immobilienbetreiber und unter Umständen eben auch private Hausbesitzer – zum Beispiel dann, wenn in einem Mehrfamilienhaus ein Aufzug für Komfort sorgt und ein Hausmeister beschäftigt wird.
Unterschieden wird bei den Prüfkriterien nach der sicherheitstechnischen Bewertung, die sich auf Anlagen wie beispielsweise Aufzüge konzentriert, und die Gefährdungsbeurteilung, die sich auf Arbeitsmittel wie eine Leiter bezieht. Unter die Gefährdungsbeurteilung fällt der Mehrfamilienhausbesitzer allerdings nur dann, wenn er einen Hausmeister beschäftigt und damit Arbeitgeber im Sinne des Gesetzes ist. Familienmitglieder fallen nicht darunter. Nicht betroffen von der Betriebssicherheitsverordnung ist der Privatmann mit seiner Hobbywerkstatt sowie der Sportverein ohne gewerbliche Tätigkeiten. Sobald er jedoch Angestellte beschäftigt, beispielsweise auch eine Haushaltshilfe, wird er Arbeitgeber und unterliegt der neuen Verordnung. Beschäftigt er indes nur einen freien Mitarbeiter, fällt er nicht unter die neue Verordnung hinsichtlich der Gefährdungsbeurteilung.
Die BetrSichV regelt in Deutschland zum einen die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch Arbeitgeber, die Benutzung von Arbeitsmitteln durch Beschäftigte bei der Arbeit sowie zum anderen den Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne des Arbeitsschutzes. Dazu zählen unter anderem Aufzugsanlagen, Dampfkessel- und Druckbehälteranlagen, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen und Tanks zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten ab einer bestimmten Größe. Ausgenommen ist der private Hausbesitzer mit seinem eigenen Gastank im Garten. Gehört der Behälter aber dem Flüssiggasabfüller, was sehr häufig der Fall ist, fällt der Behälter unter das Gesetz und obliegt der sicherheitstechnischen Bewertung durch den Unternehmer.
Zum Hintergrund
Der Prüfmarkt, er wird auf einen jährlichen Umsatz von etwa 160 Millionen Euro geschätzt, wurde zum Jahresbeginn 2008 im Zuge der Realisierung des europäischen Binnenmarktes neu geordnet und dereguliert. Die Umsetzung von EG-Einzelrichtlinien in nationales Recht und die damit verbundene Rechtsvereinfachung führt, darauf weist TÜV NORD Systems hin, vielfach zu Unsicherheit durch die Eigenverantwortung der Unternehmer, insbesondere von Klein- und Mittelbetrieben. Deshalb spricht TÜV NORD Systems Kunden individuell auf die Neuerungen an, Interessierte werden über ihre zukünftigen oder geänderten Pflichten informiert.
Über die TÜV NORD Gruppe
„Wir machen die Welt sicherer“: Die TÜV NORD Gruppe (www.tuev-nord.de) ist mit über 8.000 Mitarbeitern, davon mehr als 6.300 mit technisch-naturwissenschaftlichem Hintergrund, einer der größten technischen Dienstleister in Deutschland. Darüber hinaus ist sie in über 70 Staaten Europas, Asiens und Amerikas tätig. Die führende Marktposition verdankt die Gruppe der technischen Kompetenz und einem breiten Beratungs-, Service- und Prüfspektrum in den Geschäftsbereichen Mobilität, Industrie Services, International, Rohstoffe sowie Personal und Bildung.
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