Das Insolvenzplanverfahren: Chance in der Krise
Das Insolvenzplanverfahren: Chance in der Krise
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat angesichts der Insolvenzantragsstellung des Karstadt-Quelle-Konzerns Arcandor AG auf die Vorzüge des deutschen Insolvenzrechts bei der Sanierung notleidender Unternehmen hingewiesen. Vor allem das so genannte Insolvenzplanverfahren stellt ein geeignetes Instrumentarium zur Fortführung von Unternehmen und zum Erhalt von Arbeitsplätzen dar. Die Rechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden dabei in besonderer Weise geschützt.
„So berechtigt und verantwortungsvoll die Bemühungen waren, eine Insolvenz des Arcandor-Konzerns und seiner Warenhäuser zu vermeiden, so wichtig ist es jetzt, vor allem Schaden von den Beschäftigen abzuwenden. Sanieren statt zerschlagen ist das oberste Gebot der Stunde – es geht vor allem um den Erhalt von Arbeitsplätzen. Unser Insolvenzrecht ist dafür gut gerüstet. In Deutschland muss eine Insolvenz keineswegs das Ende bedeuten. Sondern: Mit dem Insolvenzplanverfahren beginnt ein Sanierungsprozess, aus dem überlebensfähige Firmen gestärkt hervorgehen können. Zahlreiche Beispiele aus der Vergangenheit zeigen dies – wie etwa die erfolgreichen Insolvenzplanverfahren der Unternehmen ‚Babcock Borsig‘, ‚Herlitz‘, ‚Ihr Platz‘ und ‚Sinn Leffers‘. Das Insolvenzplanverfahren bietet gute Chancen, um den Fortbestand des Unternehmens zu sichern und Arbeitsplätze zu erhalten. Alle Beteiligten, die Verantwortung für das Unternehmen und damit für Zehntausende von Beschäftigten tragen, sind jetzt aufgerufen, die Krise als Chance zu nutzen“, betonte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Im Einzelnen
Zur Bedeutung der Insolvenzantragstellung:
Mit dem Insolvenzantrag wird wertvolle Zeit gewonnen, um einen Überblick über die Aktiva und Passiva sowie die notwendige Orientierung für das weitere Verfahren zu finden, etwa um weitere Sanierungen bzw. Restrukturierungen zu prüfen oder neue Geldgeber zu finden. Der Wettlauf der Gläubiger wird vorerst beendet, Spekulationen über immer neue Geldgeber oder Umstrukturierungen wird zunächst der Boden entzogen. Die Löhne können wegen des Insolvenzgeldes während des voraussichtlich dreimonatigen Vorverfahrens weiter gezahlt werden, die Arbeitsplätze sind damit bis zur Verfahrenseröffnung weitgehend sicher.
Unmittelbar nach Beantragung des Insolvenzverfahrens kann das Insolvenzgericht Sicherungsmaßnahmen treffen, um eine nachteilige Veränderung der Vermögenslage des Schuldners zu verhindern. Das Gericht kann etwa einen vorläufigen Insolvenzverwalter einsetzen und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner untersagen. Bereits hierdurch wird zu einer Stabilisierung des schuldnerischen Unternehmens beigetragen und ein Auseinanderreißen der Vermögenswerte verhindert. Bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens muss der vorläufige Insolvenzverwalter das Unternehmen fortführen.
Zum Insolvenzplanverfahren:
1. Grundzüge und Vorteile des Verfahrens
Der Insolvenzplan soll insbesondere zum Erhalt des Unternehmens beitragen und einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen des Schuldners und der Gläubiger schaffen. Im Insolvenzplanverfahren kann die Befriedigung der Insolvenzgläubiger, die Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung in einem Insolvenzplan abweichend von den Vorschriften der Insolvenzordnung geregelt werden. Dadurch kann auf die Belange der Arbeitnehmer und insbesondere auf deren Absicherung besonders Wert gelegt werden.
Der Insolvenzplan eröffnet ein Höchstmaß an Flexibilität, um die Sanierung des Unternehmens zu erreichen. Der Plan kann zur Erhaltung des ganzen Unternehmens oder von Teilen eingesetzt werden. Insofern kann etwa vorgesehen werden:
– Kürzung oder Stundung von Insolvenzforderungen,
– Eingriffe in Sicherungsrechte,
– Regelungen zur Haftung des Schuldners auch nach Abschluss des Verfahrens,
– Verpflichtungserklärungen von Dritten (z. B. Einsatz staatlicher Mittel),
– Zustimmung des Schuldners zu Kapitalherabsetzung und Aufnahme neuer Gesellschafter.
Der Insolvenzplan kann sich auf rein finanzwirtschaftliche Maßnahmen beschränken – etwa durch Reduzierung der Schuldenlast bei Banken -, mit ihm kann aber ebenso gut eine völlige Neuausrichtung des Unternehmens angestrebt werden.
Die wirtschaftlichen Interessen der Gläubiger werden angemessen berücksichtigt, da sie über den Insolvenzplan nach Gruppen abzustimmen haben. Selbst wenn die Mehrheit der Gläubiger dem Plan zugestimmt hat, muss das Gericht unter Umständen die Bestätigung versagen, wenn ein widersprechender Gläubiger – etwa Teile der Arbeitnehmer – glaubhaft macht, dass er durch den Plan schlechter gestellt wird, als er im Falle einer Liquidation stünde.
2. Schutz von Arbeitnehmerrechten
Insolvenzgeld
Im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens haben die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die der Eröffnung vorausgehenden drei Monate einen Anspruch auf Insolvenzgeld. Zu diesen Vergütungsansprüchen zählen alle Leistungen des Arbeitgebers, die eine Gegenleistung für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers darstellen (Lohn, Auslösungen, Aufwendungsersatzleistungen, Zuschläge und Zulagen etc.).
Da die Leistungen der Insolvenzgeldversicherung erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, also nicht schon mit der Insolvenzantragstellung, fällig werden, wurde das Institut der Vorfinanzierung von Insolvenzgeld geschaffen. Es ist das wichtigste Instrument einer Betriebsfortführung. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird so in die Lage versetzt, Löhne und Gehälter der Mitarbeiter zu zahlen und damit ein Leistungsverweigerungsrecht wegen Verzuges auszuschalten.
Betriebliche Altersversorgung
Die gesetzliche Insolvenzsicherung ist das wichtigste Mittel, Arbeitnehmer und Betriebsrentner vor dem Verlust ihrer betrieblichen Altersversorgung zu schützen. Sie erhalten von Gesetzes wegen eine im Vergleich zu anderen Gläubigern bevorzugte Stellung. Insofern sind sie etwa mit Haftpflichtgeschädigten im Straßenverkehr zu vergleichen, da sie gegen die Insolvenz des Versorgungsschuldners pflichtversichert werden.
Sozialplan
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind regelmäßig Betriebsänderungen (z. B. Veränderungen von Arbeitsplätzen) verbunden, deren wirtschaftliche Nachteile über einen Sozialplan ausgeglichen oder zumindest gemildert werden sollen. Dieser Sozialplan darf nicht mehr als zweieinhalb Monatsverdienste aller von einer Entlassung betroffenen Arbeitnehmer umfassen und soll nicht mehr als ein Drittel der Masse in Anspruch nehmen. Mit dem Sozialplan werden die Arbeitnehmer deutlich besser gestellt als sonstige Insolvenzgläubiger.
3. Einleitung des Verfahrens
Das Planverfahren nach der Insolvenzordnung wird erst dann eingeleitet, wenn durch den Schuldner oder einen Gläubiger ein Insolvenzantrag gestellt und daraufhin das Verfahren eröffnet wurde. Zur Vorlage des Insolvenzplans sind der Schuldner sowie der Insolvenzverwalter berechtigt.
Besonderheit: Eigenverwaltung
In der Regel verliert der Schuldner mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen; dies ist jedoch im Verfahren der Eigenverwaltung nicht der Fall, das ebenfalls mit einem Insolvenzplan kombiniert werden kann. Dabei behält die bisherige Geschäftsführung die Zügel weiter in der Hand, allerdings unter der Aufsicht des Insolvenzverwalters als „Sachwalter“.
Dies bedeutet zunächst, dass der Vorstand von Arcandor weiter für das schuldnerischer Unternehmen die Geschäfte leitet. Allerdings wird als Generalbevollmächtigter in der Regel ein erfahrener Insolvenzverwalter gewählt, der das Vertrauen der Gläubiger und Anteilseigner genießt. Dies bietet den Vorteil, dass die Erfahrungen der bisherigen Geschäftsleitung zur Sanierung genutzt werden können, gleichzeitig jedoch ein erfahrener Insolvenzexperte mit die Geschicke des Unternehmens leitet. Zusätzlich werden die Interessen der Insolvenzgläubiger noch dadurch abgesichert, dass ein Sachwalter die Geschäftsführung überwacht und kontrolliert, ob der Insolvenzzweck hierdurch nicht gefährdet wird.
Vor allem bei in zahlreiche Gesellschaften aufgegliederten Konzernen, bietet die Eigenverwaltung den Vorteil, dass nur ein Sachwalter bei allen betroffenen Gesellschaften für die koordinierte Abwicklung der Insolvenz sorgt, gleichzeitig aber weiter die Synergieeffekte des Konzerns genutzt werden können. Andernfalls würde die Gefahr bestehen, dass bei der Einsetzung von zahlreichen Insolvenzverwaltern Reibungsverluste auftreten, die den wirtschaftlichen Wert des gesamten Unternehmens minimieren.
4. Wirkungen des Insolvenzplans
Wird der Beschluss, mit dem der Insolvenzplan bestätigt wurde, rechtskräftig, so treten die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen ein. Die Rechte der Verfahrensbeteiligten werden somit umgestaltet, d.h. für den Schuldner, die Insolvenzgläubiger und auch für die Sicherungsgläubiger gilt ab diesem Zeitpunkt eine neue Rechtslage, unabhängig davon, ob die jeweiligen Gläubiger ihre Forderungen rechtzeitig angemeldet hatten oder nicht.
Herausgegeben vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des
Bundesministeriums der Justiz
Verantwortlich: Eva Schmierer; Redaktion: Dr. Thorsten Bauer, Dr. Katharina Jahntz, Harald Schütt, Ulrich Staudigl
Mohrenstr. 37, 10117 Berlin
Telefon 030/18 580 9030
Telefax 030/18 580 9046
presse@bmj.bund.de
371234