Die Abgeltungsteuer erfordert eine Kontrolle der Freistellungsaufträge
Die Abgeltungsteuer erfordert eine Kontrolle der Freistellungsaufträge
Ab 1. Januar 2009 ist die Abgeltungsteuer auf private Kapitalerträge wirksam. Das neue Gesetz hat unter anderem Auswirkungen auf die Freistellungsaufträge. „Unter Umständen kann es sinnvoll sein, die Freistellungsaufträge auf das Kreditinstitut mit den höchsten Zinseinnahmen zu beschränken“, erklärt Steuerberaterin Corinna Zachert von der FPS Lahann + Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH in Hamburg.
Mit der Einführung der Abgeltungsteuer werden an der Quelle von privaten Kapitalerträgen 25 % an Steuern zuzüglich des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer abgezogen. „Gleichzeitig werden Sparerfreibetrag und Werbungskostenpauschbetrag zu einem Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro für Alleinstehende und 1.602 Euro für Ehepaare zusammengelegt“, erklärt Steuerberaterin Zachert.
Vor dem 1. Januar 2009 gestellte Freistellungsaufträge bleiben wirksam, können jedoch nicht mehr auf einzelne Konten bei einem Kreditinstitut beschränkt werden. Steuerberaterin Zachert rät, alle Freistellungsaufträge bis Januar 2009 zu prüfen. Gegebenenfalls, insbesondere bei einem niedrigen Steuersatz, kann es auch in Betracht kommen, die Kapitalerträge in der Einkommensteuererklärung geltend zu machen. „Die ideale Lösung ist jedoch erst ersichtlich, wenn sämtliche Besteuerungsgrundlagen vorliegen“, so Zachert. Deshalb ist es ratsam, alle Steuerbescheinigungen aufzubewahren und bei den Kreditinstituten für jedes Jahr eine Erträgnisaufstellung zu beantragen. Denn die bisher üblichen Jahresbescheinigungen gibt es ab 2009 nicht mehr.
Hinweis für die Redaktion
Die FPS Lahann + Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH berät in allen Fragen des Wirtschafts- und Steuerrechts. Betreut werden Personen- und Kapitalgesellschaften aller Größenordnungen und vieler Wirtschaftszweige, aber auch Einzelpersonen im gesamten Bundesgebiet. Die Gesellschaft ist Kooperationspartner im Netzwerk von FPS Fritze Paul Seelig.
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