EU-Betriebsräterichtlinie muss Arbeitgeber in die Pflicht nehmen

Berlin

EU-Betriebsräterichtlinie muss Arbeitgeber in die Pflicht nehmen
Unter dem Motto ‚Chancen – Zugangsmöglichkeiten – Solidarität im Europa des 21. Jahrhunderts‘ macht die EU-Kommission auch Vorschläge zur Überarbeitung der seit 1994 geltenden Richtlinie über die Einsetzung Europäischer Betriebsräte (EBR). Dazu sagte DGB-Vorstandsmitglied Dietmar Hexel am Mittwoch in Berlin:
‚Der DGB begrüßt, dass die Kommission endlich die Richtlinie über Europäische Betriebsräte weiterentwickeln will. Deren Anpassung an veränderte wirtschaftliche und soziale Rahmenbedingungen ist bereits seit 1999 vorgesehen und immer wieder verzögert worden. Die Rechte grenzüberschreitend tätiger Betriebsräte gegenüber dem Management internationaler Konzerne müssen dringend verbessert werden. Deshalb sollte die Revision der Euro-Betriebsräterichtlinie noch in der laufenden Amtsperiode der EU-Kommission und des europäischen Parlaments verabschiedet werden.
Diese Notwendigkeit hat einmal mehr die Ankündigung der Werkschließung von Nokia in Bochum Anfang des Jahres vor Augen geführt, die ohne vorherige Beratung mit der europäischen Belegschaftsvertretung erfolgt war. Wie auch in anderen Fällen, etwa bei der Schließung des Renault-Werkes im Brüsseler Vorort Vilvoorde, hatten Arbeitnehmervertreter und Belegschaft von dem existenzbedrohenden Verlust ihrer Arbeitsplätze erst aus der Zeitung erfahren.
Deshalb müssen die Informations- und Konsultationsrechte der EBR im Rahmen der Richtlinienrevision deutlicher definiert und ausgeweitet werden. Darüber hinaus bedürfen sie einer Flankierung durch Sanktionsmöglichkeiten, wenn sie effektiv sein sollen. Verstöße von Arbeitgebern, wie in der Vergangenheit, müssen wirksam geahndet werden können.
Außerdem müssen die Arbeitsmöglichkeiten für EBR verbessert werden, u.a. durch das Recht auf mindestens zwei Sitzungen pro Jahr sowie die Unterstützung durch Experten der Gewerkschaften. ‚Alt‘-EBR-Vereinbarungen müssen generell die Möglichkeit einer Neuverhandlung erhalten, damit auch bestehende Arbeitnehmervertretungen von der Revision der Richtlinie Gebrauch machen können. Der Schwellenwert für die Gründung eines EBR sollte von 1000 Beschäftigten gemeinschaftsweit und jeweils 150 in mindestens zwei Mitgliedsstaaten auf 500 gesamt bzw. 100 pro Mitgliedsstaat gesenkt werden. Auf diese Weise können mehr Menschen von der Mitbestimmung profitieren.
Im so genannten Besonderen Verhandlungsgremium bzw. im EBR ‚kraft Gesetzes‘* sollte wie bisher auf einen Schwellenwert verzichtet werden. Der Vorschlag der EU-Kommission, dass ein Unternehmen bzw. eine Unternehmensgruppe in einem Mitgliedsstaat mindestens 50 Beschäftigte haben muss, um wenigstens einen Vertreter entsenden zu können, würde eine gesamteuropäische Repräsentanz der Belegschaft vernachlässigen.‘
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