Glos begrüßt die Erleichterungen für staatliche Exportkreditgarantien im Kurzfristgeschäft
Glos begrüßt die Erleichterungen für staatliche Exportkreditgarantien im Kurzfristgeschäft
Die EU-Kommission hat am 16. Dezember im Rahmen ihrer Maßnahmen zur befristeten Flexibilisierung der Beihilferegeln auch die kurzfristigen staatlichen Exportkreditversicherungen (Hermesdeckungen) in Europa und anderen Industrieländern erleichtert.
Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie, Michael Glos, erklärt: „Ich begrüße die Erleichterungen, für die ich mich gegenüber der EU-Kommission besonders eingesetzt habe. Staatliche Exportkreditversicherungen können einen wichtigen Beitrag zur Stabilisierung in der internationalen Finanzkrise leisten. Exporteure beklagen, dass die privaten Exportkreditversicherer ihre Versicherungskapazität für die OECD-Länder teils deutlich verringert haben und dadurch einer Reihe von Exporteuren Schwierigkeiten entstanden seien. Vor diesem Hintergrund haben wir jetzt erreicht, dass dann, wenn keine private Absicherung möglich ist, die Spielräume für Hermesdeckungen vergrößert werden.“
Die Möglichkeiten der staatlichen Exportkreditversicherung sind in OECD-Ländern für kurzfristige Laufzeiten nach einer Kommissionsmitteilung aus dem Jahr 2005 stark eingeschränkt, da hier bisher ein ausreichendes Angebot privater Exportkreditversicherer bestand.
Nach dem neuen am 16. Dezember von der EU-Kommission beschlossenen Verfahren können die staatlichen Exportkreditversicherungen in der EU bis Ende 2010 jetzt eingreifen, wenn sie einen ausreichenden Nachweis erbringen, dass keine Deckungen auf dem privaten Versicherungsmarkt verfügbar sind. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn durch einen internationalen und einen nationalen Kreditversicherer bestätigt wird, dass Deckungen auf dem privaten Exportkredit-versicherungsmarkt nicht verfügbar sind. Alternativ ist es auch ausreichend, wenn vier anerkannte Exporteure in einem EU-Mitgliedstaat belegen, dass sie keine private Absicherung für bestimmte Geschäfte erhalten haben. Es bleibt jedoch dabei, dass ein Mitgliedstaat, der diese Ausnahmeklausel nutzen will, dies der EU-Kommission melden muss, die dann innerhalb von maximal zwei Monaten entscheidet, ob die Bedingungen erfüllt sind. In diesen Fällen finden die üblichen Risikoprüfungen und Prämienregelungen der staatlichen Exportkreditversicherungen Anwendung.
Glos erklärt: „Wenn auch weitergehende Erleichterungen wünschenswert gewesen wären, so gehen die Änderungen jedenfalls in die richtige Richtung. Wichtig ist auch, dass die Kommission die Ausnahmeklausel nicht allein auf kleine und mittlere Unternehmen beschränkt hat, sondern auch auf größere Unternehmen erstreckt. Ich werde die neuen Möglichkeiten nach der geänderten Kommissionsmitteilung zur Unterstützung der deutschen Exporteure im internationalen Wettbewerb zügig umsetzen. Wir verfügen über ausreichende Deckungsmöglichkeiten.“
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