Holding-Struktur erleichtert das Vererben von Unternehmen

Zürich

Holding-Struktur erleichtert das Vererben von Unternehmen

(Zürich/Nürnberg, 14.02.2009) Das neue Erbschaftsteuerrecht räumt Steuervergünstigungen beim Vererben von Betriebsvermögen nur dann ein, wenn strikte Auflagen eingehalten werden. Eine geschickte Vorbereitung des Erbfalls kann die hohen Hürden für die Erben jedoch deutlich absenken. „So können Firmenerben von Obergesellschaften, sogenannten Holdings, gegenüber Erben von einfachen Personen- und Kapitalgesellschaften klar im Vorteil sein“, betont Klaus Küspert von der Beratergruppe Munkert • Kugler + Partner, Nürnberg. „Das gilt insbesondere im Hinblick auf die seit Januar 2009 geltende Lohnsummenregelung.“

Der Rechtsanwalt, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer verweist darauf, dass die Lohnsumme einer Holdinggesellschaft durchaus sehr niedrig oder sogar gleich Null sein kann, obwohl in den nachgeordneten Unternehmen sehr viel Personal beschäftigt wird. Küspert: „Und im Gesetz wird nur gefragt, welche Lohnsumme die Holding hat.“ Diese ist neben anderen Faktoren dann Messlatte, um in den Genuss von Steuervergünstigungen zu kommen: Nach den neuen Regelungen müssen Unternehmenserben den Betrieb über sieben oder zehn Jahre fortführen. Am Ende des Zeitraums darf die Lohnsumme nicht unter 650 bzw. 1000 % der Lohnsumme zum Zeitpunkt des Erbfalls liegen. Erreicht der Erbe das Ziel, bleiben 85 % bzw. das gesamte Betriebsvermögen von der Besteuerung verschont. Dabei gilt die Begünstigung bei Personengesellschaften sowohl für Beteiligungen im Inland wie auch im europäischen Ausland. Bei Kapitalgesellschaften sind Beteiligungen mit Anteilen von mehr als 25 % im Inland begünstigt, Auslands-GmbH’s hingegen nicht.

Küspert, dessen Kanzlei über das weltweite Beratungsnetzwerk Geneva Group International viele international operierende Mandanten betreut, rät daher: „Um der Lohnsummenschranke zu entgehen, kann es sinnvoll sein, Kapitalbeteiligungen in eine gewerbliche Personengesellschaft einzubringen.“ Doch Vorsicht: Das gilt uneingeschränkt nur für Kapitalgesellschaften. Wird eine Personengesellschaft in eine als Holding agierende Personengesellschaft eingebracht, werden die Lohnsummen zusammengerechnet. „Nachgeordnete Personengesellschaften sollten daher gegebenenfalls zuvor in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt werden, um das gewünschte Ziel erreichen zu können“, empfiehlt Küspert.

Wer dann noch die anderen Auflagen beachtet, durch die eine Steuerverschonung überhaupt erst möglich wird (niedriges Verwaltungsvermögen, Entnahmebeschränkung, Veräußerungs- und Umwandlungsverbot), hat gute Chancen, auch in Zeiten der Rezession seine wirtschaftliche Flexibilität bewahren zu können. Allerdings ist dies vorerst nur eine Chance. Küspert: „Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung auf solche mittelbaren Holding-Strukturen reagiert.“

Hinweis für die Redaktion:

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Die Munkert • Kugler + Partner GbR vereint als GGI-Mitglied alle klassischen Beratungsgebiete: Rechtsberatung, Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung. Im Mittelpunkt der Arbeit der Kanzlei mit Hauptsitz in Nürnberg steht die vorausschauende Gestaltungsberatung für die Mandanten – bis hin zur Vermögensberatung und –verwaltung.

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