LEUTHEUSSER-SCHNARRENBERGER: „Nachpartnerschaftliche Solidarität“ und Eigenverantwortung…

Berlin

LEUTHEUSSER-SCHNARRENBERGER: „Nachpartnerschaftliche Solidarität“ und Eigenverantwortung Bundesgerichtshof konkretisiert das neue Unterhaltsrecht
BERLIN. Anlässlich der heutigen Entscheidung des Bundesgerichtshofes zum neuen Unterhaltsrecht erklärt die rechtspolitische Sprecherin der FDP-Bundestagsfraktion Sabine LEUTHEUSSER-SCHNARRENBERGER:
Das Urteil des Bundesgerichtshofes wird von der FDP-Bundestagsfraktion ausdrücklich begrüßt. Der Bundesgerichtshof nimmt notwendige Konkretisierungen des neuen Unterhaltsrechts vor und schafft damit mehr Rechtssicherheit. Die Dauer des Unterhaltsanspruches wegen Betreuung eines Kindes und die Ausgestaltung der Erwerbsobliegenheit des erziehenden Elterteils stellen für die Betroffenen wichtige Regelungen dar, die weit in den persönlichen Lebensbereich hineinreichen. Das Urteil schafft sowohl für die Betroffenen als auch für die Rechtsanwender mehr Klarheit, wenn auch nicht in dem Umfang, wie dies von vielen Seiten erwartet wurde. Trotzdem hat das Urteil Signalwirkung.
Durch die Reform des Unterhaltsrechts reagierte der Gesetzgeber auf die Veränderungen familiärer und partnerschaftlicher Beziehungen in unserer Gesellschaft, die durch steigende Scheidungszahlen, die Gründung von Zweitfamilien, ein Zusammenleben ohne Trauschein und Alleinerziehende immer stärker geprägt ist. Die FDP-Bundestagsfraktion setzt sich im Rahmen eines liberalen Familienbildes für die Gleichberechtigung dieser Familien ein.
Auch im Rahmen der Dauer des Unterhaltsanspruches ist daher bei Nicht-Verheirateten im Einzelfall eine „nachpartnerschaftliche Solidarität“ geboten. Dies gilt insbesondere, wenn die Eltern in einer dauerhaften Lebensgemeinschaft mit einem gemeinsamen Kinderwunsch gelebt und sich hierauf eingestellt haben. Der Bundesgerichtshof hat dies nun klargestellt. Tradierten Meinungen bei den Familienpolitikern der CDU/CSU zur Unterscheidung von Ehe und Partnerschaft wurde damit endgültig eine Absage erteilt.
Beim Umfang der Erwerbsobliegenheit ist neben dem Kindeswohl auch die Eigenverantwortung des betreuenden Elternteils zu beachten. In dem Maße, in dem eine kindgerechte Betreuungsmöglichkeit besteht, kann von dem betreuenden Elternteil grundsätzlich eine Erwerbstätigkeit erwartet werden. Zu einer überobligatorischen Belastung darf es dadurch aber nicht kommen. Eine ganztägige Kinderbetreuung führt nicht automatisch zu einer ganztägigen Erwerbspflicht. Auch dies hat der Bundesgerichtshof klargestellt. Ob sich insoweit Fallgruppen bilden lassen, die einer Pauschalierung zugänglich sind, hat der Bundesgerichtshof jedoch offen gelassen und die Frage dem Berufungsgericht zur Prüfung übergeben. Die weitere Entscheidung des Oberlandesgerichts ist daher mit Spannung zu erwarten.
Insgesamt darf nicht übersehen werden, dass gerade die Möglichkeiten der Vollzeitbetreuung für Kinder keineswegs ausreichen. Das neue Unterhaltsrecht verpflichtet die Landesregierungen die vorschulischen Betreuungsangebote und die Ganztagsschulangebote weiter auszubauen.
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