Monopol der gesetzlichen Unfallversicherung nach Auffassung des Generalanwalts des Europäischen…

Berlin-Mitte

Monopol der gesetzlichen Unfallversicherung nach Auffassung des Generalanwalts des Europäischen Gerichtshofs mit EU-Recht vereinbar

Das Monopol der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland ist mit europäischem Recht vereinbar. Diese Auffassung vertrat heute der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg in der Rechtssache Kattner Stahlbau GmbH (C-350/07). Das Plädoyer des Generalanwalts gilt als wichtiger Indikator für die endgültige Entscheidung des Gerichts. In über 90 Prozent aller Fälle folgen die EuGH-Richter seinen Anträgen.

In Deutschland haben Arbeitgeber die gesetzliche Pflicht, ihre Mitarbeiter bei einer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse gegen Arbeits- und Wegeunfälle sowie Berufskrankheiten zu versichern. Gegen diese Pflichtmitgliedschaft hatte unter anderem ein Unternehmer aus Sachsen geklagt. Er sieht darin einen Verstoß gegen die europäische Dienstleistungsfreiheit und das europäische Wettbewerbsrecht. Dieser Auffassung schloss sich Generalanwalt Mazák nicht an.

Dr. Joachim Breuer, Hauptgeschäftsführer des Verbandes Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), begrüßte das Plädoyer des Generalanwalts: „Dies ist eine weitere wichtige Stimme, die für die Vereinbarkeit des Monopols mit europäischem Recht spricht.“ Auch die EU-Kommission hält das Monopol in ihrer Stellungnahme für unbedenklich. Auf nationaler Ebene hatte das Bundessozialgericht die Pflichtmitgliedschaft bei Berufsgenossenschaften und Unfallkassen mehrfach bestätigt. „Wir erwarten das endgültige Urteil des EuGH daher mit Spannung.“ Ein positives Urteil biete die Chance, dass die „politisch motivierte Kampagne“ gegen die Unfallversicherung zu einem Ende komme. Nach Angaben des Gerichtshofs wird die Entscheidung Anfang 2009 fallen.

Hintergrund
Die Frage, ob das Monopol der gesetzlichen Unfallversicherung mit europäischem Recht vereinbar ist, wurde dem EuGH im Juli 2007 vom Landessozialgericht Sachsen zur Entscheidung vorgelegt. Der Kläger wollte so die Öffnung der gesetzlichen Unfallversicherung für den Wettbewerb erzwingen. Abgesehen von der rechtlichen Seite wäre Wettbewerb in der gesetzlichen Unfallversicherung – oder gar eine mögliche Privatisierung – auch aus ökonomischen Gründen ein gravierender Fehler“, erklärt Dr. Joachim Breuer. Der DGUV-Hauptgeschäftsführer führt als Grund an, dass private Versicherer hohe Kosten für das Marketing refinanzieren müssten – „von Gewinnen ganz zu schweigen“. Das würde zwangsläufig steigende Beiträge nach sich ziehen.

Zudem versicherten Berufsgenossenschaften und Unfallkassen auch Berufskrankheiten, ein für private Versicherer nur schwer zu kalkulierendes Risiko wie die Asbest-Fälle in den USA zeigten. „Seit über 100 Jahren stellt die Unfallversicherung Arbeitgeber von der Haftung für diese Risiken frei“, so Breuer. „Arbeitgeber sollten sich gut überlegen, ob die daraus folgende Rechtssicherheit und der soziale Frieden so geringe Güter sind, dass sie lieber weiter für einen fragwürdigen Wettbewerb streiten.“

Weitere Argumente für das Monopol gibt es im Internet unter www.dguv.de .

Pressekontakt:
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