Privates Baurecht | Forderungssicherungsgesetz ++ Ab 2009 kommen Handwerker leichter an ihr Geld

Bochum

Privates Baurecht | Forderungssicherungsgesetz ++ Ab 2009 kommen Handwerker leichter an ihr Geld

Eine Vielzahl von Firmenpleiten, vor allem in der Baubranche, ist auf Forderungsausfälle zurückzuführen. Darauf hat der Gesetzgeber mit Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen reagiert. Am 1. Januar 2009 wird das Gesetz zur Sicherung von Werkunternehmeransprüchen und zur verbesserten Durchsetzung von Forderungen (Forderungssicherungsgesetz – FoSiG) in Kraft treten.

Bochum / Essen, 26. November 2008 +++ Durch das FoSiG sollen Werkunternehmer geschützt werden. Dabei gelten die Änderungen des FoSiG für alle Verträge, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen werden. Die Bestimmungen gelten nicht rückwirkend. Hier die wichtigsten Neuerungen des FoSiG auf einen Blick:

• Erweiterung des Anspruchs auf Abschlagszahlungen
Der Unternehmer kommt künftig einfacher an Abschlagszahlungen. Bisher hatte er nur für die erbrachten vertragsgemäßen Leistungen in sich abgeschlossener Teile des Werkes oder für die Anfertigung oder Anlieferung von Baustoffen oder Bauteilen einen Anspruch auf Abschlagszahlungen. Jetzt kann der Unternehmer Abschlagszahlungen in der Höhe verlangen, in der der Besteller durch die Leistung einen Wertzuwachs erlangt hat, beispielsweise durch den Erwerb von Eigentum an einem Teilwerk durch Verbindung mit dem Grundstück. Entsprechendes gilt für Baustoffe oder Bauteile, die angeliefert oder eigens angefertigt und bereitgestellt werden, und zwar dann, wenn dem Auftraggeber nach seiner Wahl Eigentum an den Baustoffen oder Bauteilen übertragen oder entsprechende Sicherheit hierfür geleistet wird.
Wegen unwesentlicher Mängel kann der Besteller die Abschlagszahlung zudem nicht mehr verweigern. Sofern er Verbraucher ist, hat der Unternehmer ihm mit der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit für seinen Erfüllungsanspruch – den Anspruch auf Erfüllung des Vertrags – in Höhe von fünf Prozent des Vergütungsanspruchs zu stellen. Erhöht sich der Vergütungsanspruch durch Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages um mehr als zehn Prozent, ist mit der nächsten Abschlagszahlung eine weitere Sicherheit in Höhe von fünf Prozent des zusätzlichen Vergütungsanspruchs zu leisten.

• Mehr Rechte für Subunternehmen
Die Stellung des Subunternehmers gegenüber dem Hauptunternehmer wird verbessert. Nach bisheriger Rechtslage ist die Vergütung des Auftragnehmers spätestens dann fällig, wenn der Auftraggeber von dem Dritten (also von dessen Auftraggeber) für das Werk seine Vergütung oder Teile davon erhalten hat. Künftig gilt, dass die Vergütung des Auftragnehmers bereits dann fällig ist, wenn der Besteller von dem Dritten seine Vergütung ganz oder teilweise erhalten hat oder das Werk von dem Dritten abgenommen worden ist oder der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine Frist zur Auskunft hierüber gesetzt hat. Hat der Auftraggeber dem Dritten wegen möglicher Mängel des Werkes Sicherheit geleistet, wird der Vergütungsanspruch des Unternehmers nur fällig, wenn er dem Besteller ebenfalls entsprechende Sicherheit leistet.

• Reduzierung des Druckzuschlages
Der sogenannte Druckzuschlag wird reduziert. Damit bezeichnete man die Erhöhung des Zurückbehaltungsrechts eines Bestellers wegen Werkmängeln auf den dreifachen Wert der für die Beseitigung notwendigen Kosten. Nunmehr kann in der Regel nur noch das Doppelte der Mängelbeseitigungskosten einbehalten werden.

• Abschaffung der Fertigstellungsbescheinigung
Die Regelung, nach der der Unternehmer die Abnahme seines Werkes durch Erteilung einer sogenannten Fertigstellungsbescheinigung herbeiführen konnte, wird ersatzlos aufgehoben. Hintergrund ist der Umstand, dass die Fertigstellungsbescheinigung in der Praxis keinerlei Relevanz hat.

• Erweiterung der Regelungen über die Bauhandwerkersicherung
Die Regelungen über die Bauhandwerkersicherung, wonach der Unternehmer eines Bauwerks seine Leistung verweigern und unter bestimmten Voraussetzungen den Vertrag kündigen kann, wenn der Besteller ihm auf Verlangen keine Sicherheit für die zu erbringenden Vorleistungen stellt, werden ausgeweitet.
Der Unternehmer hat nunmehr einen einklagbaren Anspruch auf Sicherheitsleistung; der Bauherr kann also nun gerichtlich gezwungen werden, eine Bauhandwerksicherung zu stellen. Die Regelungen über diese Sicherung gelten – ausdrücklich – auch für den Fall, dass das Werk bereits abgenommen ist und der Besteller Mängelbeseitigung verlangt. Einbezogen werden jetzt auch Ansprüche, die an die Stelle des Vergütungsanspruchs des Unternehmers treten, beispielsweise der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung.
Dem Sicherungsverlangen des Unternehmers können darüber hinaus Gegenansprüche des Bestellers auf Erfüllung oder auf Mängelbeseitigung nicht mehr entgegengehalten werden. Konsequenz ist, dass der Besteller die verlangte Sicherheit selbst dann leisten muss, wenn der Unternehmer das Werk mangelhaft erstellt hat. Der Besteller hat in diesem Fall – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzung – zwar die Möglichkeit, den Vergütungsanspruch zu reduzieren, indem er mit Schadensersatzansprüchen aufrechnet. Auf die Höhe der zu erbringenden Sicherheit hat dies jedoch keine Auswirkung, sofern der Gegenanspruch nicht unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist. Künftig kann der Unternehmer den Vertrag ohne vorherige Androhung kündigen, wenn die Frist, die er dem Besteller zur Leistung der Sicherheit gesetzt hat, fruchtlos verstrichen ist.

• Vermutung der Vergütungshöhe im Falle einer freien Kündigung
Im Falle einer freien Kündigung des Werkvertrages durch den Besteller wird dem Unternehmer die Berechnung seines Vergütungsanspruchs erleichtert. Nach der gesetzlichen Regelung kann der Besteller den Vertrag jederzeit – ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes – kündigen. In diesem Fall ist der Besteller berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung der Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Für den Unternehmer bestand in der Praxis regelmäßig die Schwierigkeit, die Höhe seines Vergütungsanspruchs, insbesondere die in Abzug zu bringenden ersparten Aufwendungen, darzulegen und nachzuweisen. Dieses Hindernis fällt nun weg. Nunmehr wird bei einer freien Kündigung des Bestellers – widerlegbar – vermutet, dass dem Unternehmer fünf Prozent der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.

• Änderung des Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen
Im Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen (bisher meist mit „GSB“ abgekürzt, neue amtliche Bezeichnung und Abkürzung „Bauforderungssicherungsgesetz – BauFordSiG“) wird der Baugeldbegriff gegenüber der bisherigen Regelung deutlich erweitert. Hier ist geregelt, dass der Empfänger von Baugeld dieses nur für die Realisierung des Bauvorhabens verwenden darf. Verletzt er diese Verpflichtung, ist er – persönlich – gegenüber dem Unternehmer schadensersatzpflichtig und macht sich strafbar. Bisher stellten nur diejenigen Beträge Baugeld dar, die fremdfinanziert und auf dem Baugrundstück selbst durch Hypotheken oder Grundschulden dinglich gesichert waren.

Jetzt liegt Baugeld auch dann vor, wenn
1. der Empfänger von einem Dritten für ein Werk, dessen Herstellung er dem Dritten versprochen hat, Geld erhalten hat und wenn
2. an der Herstellung des Werkes andere Unternehmer aufgrund eines Werk-, Dienst- oder Kaufvertrages beteiligt waren.
Baugeld sind insoweit also alle Beträge, die ein Baubeteiligter in der Unternehmerkette nach dem Bauherrn erhält, und zwar auch Eigenmittel des Bauherrn. Zudem wird eine Beweislastumkehr für Ansprüche aus der zweckwidrigen Verwendung von Baugeld eingeführt mit der Folge, dass die Eigenschaft als Baugeld und dessen zweckwidrige Verwendung vermutet werden. Dafür entfällt die Pflicht des Empfängers von Baugeld zur Führung eines Baubuchs.

• Entfall der Privilegierung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) bei Werkverträgen mit Verbrauchern
Allerdings führt das FoSiG auch zu einer Verschlechterung für den Werkunternehmer gegenüber der früheren Situation: Für Werkverträge mit Verbrauchern (Privatkunden) entfällt die Privilegierung der VOB/B gegenüber sonstigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Bisher galt, dass die einzelnen Regelungen der VOB/B – sowohl bei Verträgen mit Verbrauchern als auch bei Verträgen mit Unternehmern und mit der öffentlichen Hand – nicht der Inhaltskontrolle nach AGB-Recht unterzogen wurden, wenn die VOB/B „als Ganzes“, das heißt insgesamt und ohne jede Abweichung, in den Vertrag einbezogen wurde. Dies gilt nun bei Verträgen mit Verbrauchern nicht mehr. Konsequenz ist, dass sich der Unternehmer auf eine ganze Reihe von Regelungen der VOB/B, die zulasten des Verbrauchers von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen und nach der Rechtsprechung daher als unwirksam angesehen werden, nicht berufen kann. An ihre Stelle treten die gesetzlichen Bestimmungen.

Informationen im Internet: www.aulinger.eu

Über AULINGER Rechtsanwälte:
AULINGER Rechtsanwälte ist eine mittelständische Anwaltskanzlei mit 26 Anwälten, davon 8 Notaren, an den Standorten Bochum und Essen. Zu den Mandanten zählen Unternehmer und Unternehmen aller Größen, vom Freiberufler über den Mittelstand bis zu internationalen Konzernen. Auch die öffentliche Hand und kommunale Unternehmen werden laufend vertreten.
AULINGER Rechtsanwälte betreuen ihre Mandanten umfassend auf allen Gebieten des Unternehmensrechts, so im Gesellschafts- und Steuerrecht, im Arbeits- und Immobilienrecht, bei Nachfolgeplanung und beim Unternehmenskauf. Daneben verfügt die Kanzlei über besondere Expertise auch in Spezialbereichen, etwa im Kartell- und Vergaberecht, im Infrastrukturrecht, dem Energiewirtschaftsrecht und dem Recht der Telekommunikation. Mit dieser Kombination klassischer Beratungsfelder und aktuellem Expertenwissen genießt die Partnerschaft, die 2008 ihr 60-jähriges Bestehen feiern konnte, einen exzellenten Ruf weit über das Ruhrgebiet hinaus.

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