Schenkung mit Nießbrauch umschifft Klippen des Erbschaftsteuerrechts

Zürich

Schenkung mit Nießbrauch umschifft Klippen des Erbschaftsteuerrechts

(Zürich/Nürnberg, 26. Januar 2009) Mit der Einführung des neuen Erbschaftsteuerrechts zum Jahreswechsel kommt dem Instrument des Nießbrauchs eine neue Rolle zu. Seit Januar 2009 vererbte oder verschenkte Häuser, Wohnungen und Unternehmen werden nach ihrem tatsächlichen Verkehrswert bewertet. „Übernimmt der Beschenkte oder Erbe hierbei gleichzeitig Schulden, werden diese letztlich vom Schenkungs- oder Erbschaftsteuerwert abgezogen“, betont Klaus Küspert von der Beratergruppe Munkert • Kugler + Partner in Nürnberg. „Das gilt auch für Nießbrauchs- und andere Nutzungsrechte und selbst dann, wenn diese zwischen Angehörigen bestellt werden.“

Der Experte für strategische Steuerplanung sieht daher im Nießbrauch eine interessante Variante, Erbschaft- und Schenkungsteuer zu sparen, ohne sich selbst aller Rechte begeben zu müssen. Denn der künftige Erblasser überträgt seinem Nachfolger zwar das Eigentum an dem jeweiligen Vermögenswert, behält sich aber lebenslang dessen umfassende Nutzung vor. Einkünfte aus Vermietungen oder Erträge aus Unternehmungen bleiben somit in seiner Hand.

„Wichtig ist, dass den Betroffenen nicht zu spät einfällt, dass sie hier wichtige Weichen stellen müssen“, stellt Küspert klar und macht an einem Beispiel deutlich, warum das so ist: Ein 50-jähriger Vater überträgt sein Miethaus mit einem Verkehrswert von 1,3 Millionen Euro gegen lebenslänglichen Nießbrauch auf eines seiner Kinder. Die Mieteinnahmen belaufen sich auf 100.000 Euro im Jahr. Nach Abzug der Betriebskosten beziffert sich der steuerlich abzugsfähige Jahreswert des Nießbrauchs auf 70.000 Euro. Laut Sterbetafel hat der Vater noch eine Lebenserwartung von 28 Jahren, sodass der gesamte Nießbrauch 1,9 Millionen Euro wert ist. Der Kapitalwert des Nießbrauchs übersteigt den Verkehrswert des Grundstücks. Da der Nießbrauch vom Schenkungswert abgezogen wird, bleibt die Schenkung steuerfrei. Überträgt der Vater hingegen erst im Alter von 66 gegen Nießbrauch, würden trotz des hohen Freibetrags von 400.000 Euro für Kinder Steuern fällig.

Im Prinzip ist der Nießbrauch in gleicher Weise – also vor allem unter Berücksichtigung des Alters – auch bei der Übertragung von Betriebsvermögen anwendbar. Hier muss jedoch nach der Rechtsform des Unternehmens unterschieden werden. Küspert, dessen Kanzlei in das weltweit agierende Beratungsnetzwerk Geneva Group International eingebunden ist, erläutert: „Bei GmbH´s ist die Übertragung von Anteilen gegen Nießbrauchsvorbehalt ohne weiteres steuerlich möglich, da es hier recht klare Bewertungsgrundsätze gibt. Bei einer Personengesellschaft hingegen ist der Nießbrauch ein äußerst heikles Thema. Sowohl der Schenker als auch der Beschenkte müssten Mitunternehmer der Gesellschaft sein oder bleiben.“ Zudem seien im Hinblick auf die Bewertung des abzuziehenden Nießbrauchs viele offene Details zu beachten, bei denen unbedingt fachmännischer Rat hinzugezogen werden sollte.

„Letztlich können bei Betriebsvermögen durch Schenkung und Einräumung eines Nießbrauchrechts die komplizierten und sicher nicht immer leicht umzusetzenden Verschonungsregeln des Erbschaftsteuerrechtes umgangen werden, also vor allem die Pflicht zur mehrjährigen Betriebsfortführung bei gleichzeitigem Erhalt der Lohnsummen“, erläutert Küspert. Voraussetzung sei jedoch immer, dass die Schenkung nach Abzug der Belastung durch den Nießbrauch steuerfrei bleibe oder eine geringe Steuerbelastung auslöse.

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Die Munkert • Kugler + Partner GbR vereint als GGI-Mitglied alle klassischen Beratungsgebiete: Rechtsberatung, Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung. Im Mittelpunkt der Arbeit der Kanzlei mit Hauptsitz in Nürnberg steht die vorausschauende Gestaltungsberatung für die Mandanten – bis hin zur Vermögensberatung und –verwaltung.

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