Steuerliche Aspekte von Aufwendungen anlässlich von Hauptversammlungen
Steuerliche Aspekte von Aufwendungen anlässlich von Hauptversammlungen
Nebenkosten sind keine Nebensachen
Fragen der steuerlichen Behandlung von Organisations- und Bewirtungskosten oder von Fahrtkostenerstattungen stehen nur selten weit oben auf der Themenskala bei der Organisation einer Hauptversammlung. Zu komplex sind die vordringlichen gesellschaftsrechtlichen Fragen. Dennoch: Steuerlich können diese „Nebenkosten“ einer Hauptversammlung für die jeweilige Aktiengesellschaft einigen Zündstoff bergen.
In einem aktuellen Beitrag für die Zeitschrift „Der Aufsichtsrat“ aus dem Fachverlag der Verlagsgruppe Handelsblatt analysieren die Steuerrechtsexperten Professor Dr. Thomas Zinser und Sabine Swiers die Besonderheiten des Steuerrechts im Hinblick auf die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften entstehen.
So können – entgegen einer weitverbreiteten Meinung – keineswegs sämtliche Aufwendungen anlässlich einer Hauptversammlung als Betriebsausgaben in voller Höhe geltend gemacht wer¬den. Oft entpuppe sich etwa die Übernahme von Reisekosten von Aktionären ebenso als eine verdeckte Gewinnausschüttung wie der Teil des Buffets, der über den „Freibetrag“ von 12,78 Euro pro Gesellschafter hinausgeht. Anders ist dies bei Organisationskosten, die bei der Vor- und Nachbereitung sowie bei der Durchführung einer Hauptversammlung anfallen. Diese Aufwendungen stünden in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der gesetzlichen Pflicht einer Aktiengesellschaft zur Durchführung von Hauptversammlungen und könnten daher als „betrieblich veranlasst“ angesehen werden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) und die Finanzverwaltung unterscheiden bei der steuerlichen Würdigung danach, ob die Gesellschafter originär ihre gesetzlichen und satzungsmäßigen Mitgliedschaftsrechte ausüben oder als gewähltes Organ für die Gesellschaft tätig werden. Soweit die Gesellschafter beispielsweise als Mitglied eines Aufsichtsrats eine Reisekostenerstattung in angemessener Höhe erhalten, seien diese Zahlungen für die AG als ab¬zugsfähige Betriebsausgaben zu bewerten, urteilen die Autoren.
Bislang lägen zu dieser Thematik allerdings noch keine direkten Äußerungen des BFH vor, sodass man sich derzeit auf die vergleichbare steuerliche Behandlung derartiger Aufwendungen bei Genossenschaften und Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit stützen müsse.
Hinweis für Redaktionen:
Der Beitrag ist in der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift „Der Aufsichtsrat“ erschienen.
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