Urteil im Strafverfahren wegen Untreue zu Lasten der Berlin-Hannoverschen Hypothekenbank AG…
Urteil im Strafverfahren wegen Untreue zu Lasten der Berlin-Hannoverschen Hypothekenbank AG rechtskräftig
Das Landgericht Berlin hat fünf ehemalige Vorstandsmitglieder der Berlin-Hannoverschen Hypothekenbank AG, darunter den früheren Berliner CDU-Fraktionsvorsitzenden Klaus-Rüdiger Landowsky, wegen Untreue zu Freiheitsstrafen von jeweils einem Jahr vier Monaten bzw. einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafen zur Bewährung ausgesetzt. Von weiteren Untreuevorwürfen sind die vorgenannten Angeklagten ebenso wie andere Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie leitende Angestellte freigesprochen worden.
Nach den Feststellungen des Landgerichts waren die fünf Vorstandsmitglieder im Herbst 1996 für die Vergabe eines Kredits über rund 19,5 Mio. DM an eine Gesellschaft aus der Aubis-Unternehmensgruppe zum Erwerb von „Plattenbauten“ in Plauen verantwortlich. Diese Kreditentscheidung, vor und nach der die Bank mehrere weitere Kredite an Gesellschaften der Unternehmensgruppe zum Erwerb und zur Modernisierung von Plattenbauten gewährt hatte, wertete das Landgericht nach einer Gesamtschau der den Angeklagten bekannten Risiken und ihrer dem Aufsichtsrat erteilten unzulänglichen Informationen als unvertretbar und pflichtwidrig. Die Bank habe auch einen Vermögensnachteil erlitten: Der Kredit sei durch die gewährten Sicherheiten (insbesondere Grundpfandrechte) nicht vollständig gedeckt gewesen.
Der 5. (Leipziger) Strafsenat hat die Revisionen der fünf Vorstandsmitglieder gegen ihre Verurteilungen auf Antrag des Generalbundesanwalts im Beschlusswege nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen, da das angefochtene Urteil einschließlich der Bestimmung des Umfangs des eingetretenen Vermögensnachteils jedenfalls im Ergebnis keinen durchgreifenden Rechtsfehler zu deren Nachteil enthielt. Die umfangreichen Verfahrensrügen sind ebenfalls erfolglos geblieben.
Die Staatsanwaltschaft hat ihre nur die vorgenannten und zwei weitere Angeklagte betreffenden Revisionen, mit denen sie einen Teil der Freisprüche angegriffen hatte, am 9.3.2009 zurückgenommen. Das Urteil ist damit insgesamt rechtskräftig.
Beschluss vom 4. Februar 2009 – 5 StR 260/08
LG Berlin – (536) 2 StB Js 215/01 (13/04) – Urteil vom 21. März 2007
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