Verbraucher erhalten mehr Rechte bei Kreditverkäufen

Berlin

Verbraucher erhalten mehr Rechte bei Kreditverkäufen
Banken müssen ihre Kunden künftig schon vor Vertragsabschluss informieren, ob ihr Darlehen verkauft werden kann
Anlässlich der heutigen Beschlussfassung im Verbraucherausschuss des Deutschen Bundestages zum Risikobegrenzungsgesetz und anlässlich der Bundestagslesung am kommenden Freitag erklärt die Verbraucherschutzbeauftragte der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Julia Klöckner MdB:
Die Koalitionsfraktionen haben in den vergangenen Monaten intensiv diskutiert, wie Verbraucher bei der Veräußerung von Immobilienkrediten besser geschützt werden können. Mit der heutigen Beratung in den Ausschüssen wird der Weg frei gemacht, Bankkunden künftig deutlich besser bei Kreditverkäufen zu schützen: In Zukunft werden Kreditnehmer vor allem besser vor der Veräußerung von Immobilienkrediten und Zwangsvollstreckungen in ihre Grundstücke geschützt. Auslöser für die Nachbesserungen waren zahlreiche Kredite, die ohne Wissen der betroffenen Kreditnehmer durch Banken an Finanzinvestoren übertragen wurden. Dies hat zu einer großen Verunsicherung bei vielen Verbrauchern geführt. Umso wichtiger war es, in den aktuellen Gesetzesverhandlungen die Stellung der Verbraucher zu stärken. Die Einigung soll am kommenden Freitag im Rahmen des Risikobegrenzungsgesetzes verabschiedet werden.
Die Einigung umfasst folgende Punkte:
– Banken müssen ihre Kunden künftig schon vor Vertragsabschluss informieren, ob ihr Darlehen verkauft werden kann. Der Kunde hat dann die Wahl, einen Kredit abzuschließen, bei dem das ausgeschlossen ist. Schon im Vorgriff auf diese Regelung haben einige Banken erfreulicherweise damit begonnen, den Verbrauchern Kredite anzubieten, die nicht veräußert werden können. Die Verbraucher werden also künftig die freie Wahl haben, ob sie einen Kredit mit oder ohne Übertragungsmöglichkeit aufnehmen.
– Banken wird es nun auch ausdrücklich verboten, den Verbrauchern in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen neuen Vertragspartner aufzuzwingen. Solche Vertragsklauseln sind künftig unwirksam.
– Falls nach den gesetzlichen Vorgaben eine Abtretung oder ein Vertragspartnerwechsel noch möglich ist, muss die Bank den Verbraucher hierüber unverzüglich unterrichten.
– Auch der Kündigungsschutz des Verbrauchers wird ausgebaut. In Zukunft muss der Verbraucher mit mindestens 2,5 Prozent der gesamten Darlehenssumme und zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen im Rückstand sein, ehe ihm gekündigt werden kann. Nach den heute üblichen Konditionen bedeutet dies einen Zahlungsrückstand von etwa sechs Monaten. Das ist eine ganz entscheidende Verbesserung im Sinne der Kreditnehmer.
– Die Regelungen zur Sicherungsgrundschuld werden verbraucherfreundlich ausgestaltet. Die Einreden aus dem Sicherungsvertrag zwischen dem Verbraucher und der Bank, etwa die Erfüllung der Zahlungsforderung, können uneingeschränkt auch einem neuen Gläubiger entgegengehalten werden. Dies gilt auch dann, wenn sich der Erwerber der Grundschuld darauf beruft, gutgläubig gewesen zu sein. Unberechtigte Vollstreckungen in das Grundstück werden mit einem verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch drastisch sanktioniert.
– Schließlich wird die Bank verpflichtet, sich drei Monate vor Ablauf der Zinsbindung oder vor Vertragsablauf über ein Folgeangebot zu erklären. Dem Verbraucher wird es hierdurch ermöglicht, Vergleichsangebote für eine Anschlussfinanzierung einzuholen.
Das Resultat ist erfreulich und ein gutes Ergebnis für alle Verbraucherinnen und Verbraucher! Das Maßnahmenpaket verbessert insgesamt den Schutz der Verbraucher vor einer Veräußerung ihrer Immobilienkredite. Nun gilt es, verloren gegangenes Vertrauen der Verbraucher zurückzugewinnen.
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