Verkehrsstrafsachen: Für Topverdiener kann es teuer werden

Bad Windsheim

Verkehrsstrafsachen: Für Topverdiener kann es teuer werden

Bad Windsheim (ARCD) – Topverdiener sollen bei Geldstrafen künftig allgemein deutlich kräftiger geschröpft werden können als bisher. In einem jetzt vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzentwurf wird der höchste Tagessatz von gegenwärtig 5.000 auf künftig 20.000 Euro angehoben. Die Sätze waren seit 1975 nicht verändert worden. Damit „stellen wir sicher, dass es auch in Zukunft kein Gerechtigkeitsdefizit im Bereich der Geldstrafen gibt“, erklärte in Berlin Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Eine Geldstrafe solle einen Täter mit einem sehr hohen Einkommen genauso schwer treffen wie einen Normal- oder Geringverdiener. Künftig wären damit auch Geldstrafen im zweistelligen Millionenbereich möglich. Betroffen sind davon auch hoch bezahlte oder vermögende Autofahrer, wenn sie beispielsweise durch Trunkenheit im Verkehr, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, einen schweren Eingriff in den Straßenverkehr oder Nötigung eine Straftat begehen. Nötigung kann schon durch dichtes Auffahren und Drängeln anderer Verkehrsteilnehmer vorliegen. Die Zahl der Tagessätze richtet sich nach dem Unrechts- und Schuldgehalt einer Tat. Das Gericht kann bei einer Einzeltat maximal 360 und bei mehreren Taten höchstens 720 Tagessätze und außerdem eine Freiheitsstrafe verhängen. Ein Tagessatz entspricht in der Regel dem Nettoeinkommen, das dem Täter durchschnittlich pro Tag zur Verfügung steht. Mit der vom Gesetzgeber vorgesehenen vierfachen Erhöhung können künftig Höchstsätze von 7,2 Millionen Euro bei einer Einzeltat und 14,4 Millionen Euro bei mehreren Taten fällig werden; die bisherigen Höchstgrenzen liegen bei 1,8 bzw. 3,6 Millionen Euro. Laut Statistischem Bundesamt hat sich die Zahl der Personen in Deutschland mit mehr als 5.000 Euro Tagesnettoeinkommen allein zwischen 1974 und 2003 übrigens mehr als verachtfacht.

ARCD-Pressestelle
Oberntiefer Str. 20, 91438 Bad Windsheim
Postfach 440, 91427 Bad Windsheim
Tel. +49/9841/409-182
Fax +49/9841/409-190
E-Mail schoeniger@arcd.de
344188